Ihr Erfolg ist unser Ziel

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Archiv Aktuelles

VON ZANTHIER & SCHULZ Poznań ISO 9001:2015 zertifiziert

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir im Bereich der Rechtsberatung erneut ein Zertifikat erhalten haben, das die Einführung der Qualität und das Qualitätsmanagement gemäß den Anforderungen der ISO 9001:2015 bestätigt. Das von der TÜV SÜD Management Service GmbH ausgestellte Zertifikat ist bis zum 26. Juli 2023 gültig. Wir danken dem gesamten Team von VON ZANTHIER & SCHULZ Poznań für ihr Engagement und ihre Professionalität.

SARS-CoV-2 und Verrechnungspreise

Im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie sehen sich viele Unternehmen mit Problemen wie verminderte Einnahmen, Produktionsausfälle, Verzögerungen bei der Lieferung von Materialien und Rohstoffen, Insolvenz von Auftragnehmern usw. konfrontiert.

In der Praxis kann dies zu Situationen führen, in denen die Lieferkette bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen aufgrund der vorübergehenden Schließung des Werks, des Personalmangels, der Notwendigkeit einer längeren Lagerung von Waren aufgrund mangelnder Transportkapazität usw. neu organisiert werden muss.

Diese Aspekte können einen erheblichen Einfluss auf die Verrechnungspreise haben, die bei Abrechnungen mit verbundenen Unternehmen vereinbart werden, z.B. durch Änderung der Verteilung von Funktionen, Aktiva und Risiken zwischen den verschiedenen Parteien einer Transaktion. Darüber hinaus können Änderungen in der Methode der Abrechnung zwischen verbundenen Parteien, Verlängerungen von Zahlungsfristen, Verteilung von Ratenzahlungen usw. wiederum eine Überprüfung erfordern, ob die angewandte Methode und Berechnungsmethode den Marktbedingungen (sog. arm’s length principle) entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass:

- in bestimmten Fällen ist es wichtig, bereits während des Jahres Marktpreise anzuwenden,
- signifikante Änderungen in Handels- oder Finanzbeziehungen als Umstrukturierung behandelt werden können, die unter die Verrechnungspreisvorschriften fallen

empfehlen wir Ihnen, Ihre Transaktionen aus der Perspektive der Verrechnungspreise zu analysieren.

Neuer Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Verschiebung der Quellensteuer

Am 23. April 2020 wurde auf den Seiten des Gesetzgebungszentrums der Regierung ein Verordnungsentwurf des Finanzministers zur Änderung der Verordnung über den Ausschluss oder die Einschränkung der Anwendung von Artikel 26 Absatz 2e des Körperschaftsteuergesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine weitere, bereits vierte Verschiebung des Inkrafttretens des neuen Quellensteuererhebungsmechanismus vor, diesmal auf den 31. Dezember 2020.

Im Fall, wenn der ausgezahlte Betrag zugunsten desselben Steuerpflichtigen (d.h. desselben ausländischen Unternehmens) im Laufe des Steuerjahres den Betrag von 2.000.000,00 PLN überschreitet, wird der Steuerentrichtungspflichtige grundsätzlich in erster Reihe dazu verpflichtet sein, bei Überschuss über 2.000.000,00 PLN die Quellensteuer ohne Befreiung nach dem nicht ermäßigten polnischen Quellensteuersatz (grundsätzlich 19% oder 20%) einzubehalten und an das polnische Finanzamt abzuführen. Erst nach der Prüfung durch die Steuerbehörde, ob die Voraussetzungen für die Quellensteuerbefreiung oder für die Anwendung eines ermäßigten Quellensteuersatzes erfüllt sind, erfolgt die Erstattung der abgeführten Quellensteuer.

Die Verschiebung des Datums des Inkrafttretens des neuen Quellensteuererhebungsmechanismus wurde mit der Ankündigung einer Epidemie auf dem Gebiet der Republik Polen im Zusammenhang mit der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und der Notwendigkeit begründet, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Quellensteuererhebung für Unternehmer zu begrenzen, sowie mit der Notwendigkeit, eine angemessene Effizienz der Steuerverwaltung zu gewährleisten. Da es keine Möglichkeit gibt, den Zeitpunkt der Aufhebung des Zustands der Epidemie und der Milderung der Auswirkungen dieses Zustands für die Unternehmer genau zu bestimmen, wurde vorgeschlagen, das Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur Erhebung der Quellensteuer bis zum 31. Dezember 2020 zu verschieben.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der veröffentlichte Entwurf im Wesentlichen durch den Anwendungsbereich anderer Regelungen als Artikel 26 Absatz 2e des Gesetzes unberührt bleibt, z.B. die Verpflichtung zur Anwendung der Aufbewahrung der Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung eines niedrigeren Satzes oder die Einstufung des Zahlungsempfängers als beneficial owner.

Wie können die Verpflichtungen, die sich aus der Auferlegung eines Mandats für Umsatzsteuer-Unregelmäßigkeiten in Polen ergeben, schnell erfüllt werden?

Sind Sie mit einem Mandat in Polen für Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung der Umsatzsteuer bestraft worden? Selbst wenn Sie diese Geldbuße akzeptieren, kann das Versäumnis, die notwendigen Formalitäten rechtzeitig zu erledigen, Sie weiteren Problemen aussetzen.

Wenn Sie ein registrierter polnischer Umsatzsteuerpflichtiger sind und Briefe vom polnischen Finanzamt erhalten, dann sollten Sie zwecks der Vermeidung der Sanktionen innerhalb der in dem Brief angegebenen Frist antworten. Die Kommunikation mit dem polnischen Finanzamt erfolgt auf Polnisch, daher verstehen wir, dass dies für ausländische Subjekte Schwierigkeiten verursachen kann. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Bußgeldverfahrens gehört nicht nur die Zahlung eines Bußgeldes, sondern auch das Ausfüllen einer entsprechenden Dokumentation. Darüber hinaus entbindet die Verhängung einer Geldbuße den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu einer korrekten Abrechnung nicht.

Wir können Sie in dieser Angelegenheit unterstützen. Schicken Sie uns einen Scan des vom Finanzamt erhaltenen Briefes und wir erledigen den Rest.

Wie kann man vergangene Perioden gegenüber den polnischen Steuerbehörden im Hinblick auf die Umsatzsteuer korrekt abrechnen?

Verkaufen Sie Waren oder Dienstleistungen in Polen und haben sich noch nicht für die Umsatzsteuer in Polen registriert? Oder vielleicht kaufen Sie in Polen ein und haben die Umsatzsteuersteuer nicht abgezogen? Zögern Sie nicht!

Ein Unternehmen, das in Polen eine umsatzsteuerbare Tätigkeit ausübt, sollte dies im Voraus melden. Das Versäumnis, eine solche Meldung rechtzeitig vorzunehmen, entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht, Steuererklärungen einzureichen und die Umsatzsteuer abzurechnen.

Wir unterstützen die Unternehmer unter anderem vor Ort:
- Registrierung für Umsatzsteuerzwecke in Polen mit der Möglichkeit, fehlende Dokumente für vergangene Zeiträume nachzureichen;
- Vorbereitung und Einreichung von überfälligen Steuererklärungen;
- Überprüfung der Möglichkeit der Rückforderung der noch nicht abgezogenen Umsatzsteuer;
- Berechnung der überfälligen Umsatzsteuer mit Zinsen;
- Bestimmung der Auswirkungen einer fehlenden rechtzeitigen Registrierung auf Unternehmen;
- Analyse der Möglichkeit, Sanktionen wegen nicht rechtzeitiger Registrierung zu vermeiden.

Um die Umsatzsteuer korrekt abrechnen zu können, benötigen wir bestimmte Dokumente (z.B. einen Registerauszug oder eine Bescheinigung mit einer zugewiesenen Steuernummer im Ausland) und Informationen über die getätigten Geschäfte. Im Zweifelsfall rufen Sie an oder schreiben Sie.

Mitwirkungsvertrag

Die Steuerpflichtigen, die die größte Ökonomische Bedeutung für den Staatshaushalt in Polen haben (Einkommen mindestens 50 Mio. EUR), werden ab Juli 2020 die Möglichkeit haben, einen Mitwirkungsvertrag mit dem Chef der Nationalen Finanzverwaltung abzuschließen. Der Abschluss eines Mitwirkungsvertrages sollte vor allem das beiderseitige Vertrauen und die Klarheit der durch den Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit versichern. Der Abschluss des Mitwirkungsvertrages sollte auf den Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen und muss durch eine Vorabprüfung vorangegangen werden. Nach Abschluss des Mitwirkungsvertrages werden die Kontrollaudits durgeführt, um die Richtigkeit der Erfüllung von Steuerpflichten zu prüfen.

Der Abschluss des Mitwirkungsvertrages sollte eine Gelegenheit darstellen, das Steuerrisiko eines Unternehmens zu minimieren. Zunächst sollte dieser Vertrag eine konstruktive und auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Beziehung ermöglichen.

Für Fragen diesbezüglich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir sind vom Magazin FOCUS Special ausgezeichnet worden!

Wir haben den prestigeträchtigen Titel " Top Steuerberaterkanzlei " auf dem Gebiet der internationalen Steuerberatung erhalten. Das ist für uns sehr wertvoll, denn Profis empfehlen Profis in diesem Ranking. Dank der Meinungen von Steuerberatern haben wir diesen Titel in den Jahren 2014, 2016, 2017, 2018, 2019 und im laufenden Jahr erhalten.

Außerdem wurden wir von der Brandeins GmbH, dem Institut für Marktforschung in Hamburg, in Kategorien wie Verwaltung, betriebswirtschaftliche Beratung, Wirtschaftsprüfung und internationale Steuerberatung ausgezeichnet.

Wir sind sehr stolz auf unser Team. Vielen Dank für die Wertschätzung unserer Arbeit!

Vorige Preisabsprache - Advanced Pricing Agreements (APA)

Vorige Preisabsprache ist eine Art des Vertrages mit dem Chef der Nationalen Finanzverwaltung in dem vereinbart wird, dass die angewandte Höhe und Methode der Preisberechnung in den Transaktionen zwischen den Gesellschaften eines Konzerns dem Marktpreis entspricht. Die Vorschriften, die den Erhalt des Vertrages regulieren, werden novelliert, was folgende Änderungen darstellt:

• Vereinfachte Prozedur der Beantragung der Vorigen Preisabsprache;

• Möglichkeit der Beantragung durch eine Auslandsgesellschaft, die den Beginn der Tätigkeit in Polen plant;

• Begrenzung der Voraussetzungen der Unzulässigkeit des Erhalts von APA;

• Vereinheitlichung der im Antrag gegebenen Daten, damit deren Umfang sich mit den Daten in Lokal-File-Dokumentation deckt.

Der Erhalt der Vorigen Preisabsprache gibt den Steuerpflichtigen die Sicherheit, dass die Bedingungen der Transaktionen durch das Steueramt nicht in Frage gestellt werden.

Wir würden Sie gerne bei der Erlangung der Vorigen Absprache gerne unterstützen.

Quellensteuer - ab dem 01.07.2020 weitere wichtige Änderungen

Quellensteuer ist eine Steuer, die vom polnischen Unternehmen (Steuerentrichtungspflichtigen) in Polen im Zusammenhang mit einer Zahlung an ausländische Unternehmen für einige Leistungen grundsätzlich einzubehalten ist, einschließlich die Zahlungen auf Dividenden (19%), (Darlehens- oder Kredits-) Zinsen oder Vergütungen für Beratungsleistungen (20%). Die bisherigen Vorschriften ermöglichten die Befreiung dieser Zahlungen von der Quellenbesteuerung in Polen oder die Anwendung von ermäßigten Quellensteuersätzen (z.B. in Höhe von 5 % oder 15 %), soweit die bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Beginnend ab dem 01.07.2020 werden die analogen Prinzipien gelten, jedoch mit weiteren wichtigen Änderungen.

Im Fall, wenn der ausgezahlte Betrag zugunsten desselben Steuerpflichtigen (d.h. desselben ausländischen Unternehmens) im Laufe des Steuerjahres den Betrag von 2.000.000,00 PLN überschreitet, wird der Steuerentrichtungspflichtige grundsätzlich in erster Reihe dazu verpflichtet sein, bei Überschuss über 2.000.000,00 PLN die Quellensteuer ohne Befreiung nach dem nicht ermäßigten polnischen Quellensteuersatz (grundsätzlich 19% oder 20%) einzubehalten und an das polnische Finanzamt abzuführen.

Die Quellensteuer kann dann im einen speziellen Verfahren zur Erstattung angemeldet werden. Nach den neuen Regelungen bestehen nun zwei Wege, von der Notwendigkeit der Einbehaltung der Quellensteuer abzuweichen, d.h. Besorgung eines Quellensteuerbefreiungsgutachtens oder Abgabe der Erklärungen durch die sämtlichen Geschäftsführer des Steuerentrichtungspflichtigen.

Wir würden Sie gerne im Laufe der Erlangung von steuerlichen Begünstigungen unterstützen.

Business vs. Coronavirus in Polen - Webinar auf Deutsch am 8.4.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen des Deutsch-Polnischen Wirtschaftskreises in Posen und des Teams der Kanzlei VON ZANTHIER & SCHULZ laden wir Sie herzlich ein, an einem kostenlosen Webinar über die Geschäftstätigkeit in der Zeit der Coronavirus-Pandemie teilzunehmen.

Das Webinar in deutscher Sprache findet am Mittwoch, 8. April 2020, um 11.30 Uhr auf Webinarjam statt. Das Treffen wird von Rechtsanwältin Karolina Barałkiewicz-Sokal und Steuerberaterin Magdalena Stefaniak-Odziemska geleitet. Das Webinar dauert ca. 45 Minuten.

Das Webinar befasst sich mit den Themen, die derzeit entscheidende Bedeutung für Unternehmer haben, insbesondere:

• Verhältnisse mit Arbeitnehmern,
• Handelsverträge,
• Die Anti-Krise-Gesetzgebung.

Wie nimmt man an dem Webinar teil? Bei Interesse senden Sie bitte eine Nachricht an: carrieri@vonzanthier.com. An alle Interessierten, die am Webinar teilnehmen möchten, werden davor entsprechende Links versandt. Um dem Webinar beizutreten, sollten Sie einfach auf den erhaltenen Link klicken.

Wir laden Sie herzlich ein!

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