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Archiv Aktuelles

Änderungen in der Besteuerung der Reihengeschäfte in Bezug auf VAT

Seit dem 1. Juli 2020 gelten in Polen die neuen Regelungen über die Besteuerung der Reihengeschäfte in Bezug auf die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018.

Die neuen Regeln sollen die Abwicklung von Reihengeschäften EU-weit harmonisieren.

Die Voraussetzungen eines Reihengeschäfts werden erfüllt, wenn:

(1) an der Transaktion mindestens 3 Einheiten teilnehmen und;
(2) die Ware vom ersten Lieferungsteilnehmer an den nächsten Lieferungsteilnehmer (Zwischenhändler) verkauft wird, der die Ware an den letzten Lieferungsteilnehmer des Reihengeschäfts verkauft, und;
(3) dieselbe Ware direkt vom ersten Lieferanten zum letzten Erwerber versandt (befördert) wird.

Innerhalb der Reihengeschäfte kann nur eine internationale Transaktion von der Mehrwertsteuer befreit werden (in Polen mit 0 % besteuert). Die anderen Transaktionen werden mit der jeweiligen nationalen Mehrwertsteuer besteuert.

Laut den neuen Regelungen ist der erste Verkauf steuerfrei, es sei denn, der Zwischenhändler im  Reihengeschäft teilt dem ersten Lieferanten die USt-IdNr. mit, die ihm in dem Land zugeteilt wurde, in dem die Versendung der Waren beginnt (d.h. in dem Land des ersten Steuerpflichtigen) - in diesem Fall ist der zweite Verkauf steuerfrei.

Die oben genannten neuen Regelungen gelten für den Handel mit Nicht-EU-Ländern nicht, bei dem die Umstände der Transaktion noch geprüft werden müssen.

Aufgrund der neuen Regelungen empfehlen wir Ihnen, die Reihengeschäfte zu überprüfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an unsere VAT Spezialisten.

Wie kann ich die VAT-Anmeldung im Bestimmungsmitgliedstaat vermieden?

Am 1. Juli traten die Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen der EU-Richtlinie 2018/1910 (das so genannte Quick-Fixes-Paket) in Kraft, die unter anderem den Verkauf von Waren im call-of-stock Verfahren betreffen.

Die vorgenannte Richtlinie vereinheitlichte die Regelungen der EU-Mitgliedstatten, unter anderem hinsichtlich der Besteuerung von grenzüberschnittene Warenlieferungen an andere EU- Mitgliedstatte. Dank der neuen Regelungen vermeiden Unternehmen, die Produkte zum späteren Verkauf von einem EU-Mitgliedstaat in ein anderes bewegen, die Verpflichtung, sich im Bestimmungsland der Waren zusätzlich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.

Erleichterungen für einige Unternehmen

Transaktionen zwischen EU-Mitgliedstatten bilden die Grundlage des Geschäftsverkehrs vieler Unternehmen. Der Verkauf geht jedoch nicht immer dem Transport der Produkte zwischen den Mitgliedstatten voraus. Es kommt vor, dass Lieferant A (ein Mehrwertsteuerzahler in der EU) Waren an den (zum Zeitpunkt der Verlagerung bekannten) Erwerber B in ein anderes EU-Mitgliedstaat transportiert, der eigentliche Verkauf jedoch erst später erfolgt. Bisher sollte sich Lieferant A in dieser Situation in der Regel im Bestimmungsland der Waren für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen, den innergemeinschaftlichen Erwerb seiner eigenen Waren dort ausweisen und dann den Inlandsverkauf an Erwerber B ausweisen. Die neuen Vorschriften werden die Anwendung des call-of-stock-Verfahrens ermöglichen, was den Prozess erheblich vereinfachen wird.

Call-of-stock Verfahren?

Die Anwendung des call-of stock Verfahrens vermeidet die Notwendigkeit, sich im Bestimmungsland für die umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen. Erst wenn das Recht, als Eigentümer über die Waren zu verfügen, auf Erwerber B übertragen wird, weist Lieferant A eine innergemeinschaftliche Lieferung von Waren an Erwerber B aus. Im Gegensatz dazu erkennt der Erwerber B den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren an.

Formelle Anforderungen des call-of-stock Verfahrens für die Lieferung von Waren nach Polen

Diese Vereinfachung kann angewendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • die Waren von einem Mehrwertsteuerpflichtigen aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als Polen zur Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt befördert werden;
  • die Waren an einen anderen Steuerpflichtigen geliefert werden, der gemäß der geltenden Vereinbarung zwischen den beiden Steuerpflichtigen berechtigt ist, das Eigentum an den Waren zu erwerben;
  • der Lieferant, der die Waren versendet, hat weder seinen Sitz und noch eine Betriebsstätte in Polen;
  • der Warenerwerber für die EU-Mehrwertsteuer registriert ist und sein Name (oder Vor- und Nachname) und Steueridentifikationsnummer (mit vorangestelltem PL-Code) sind dem Lieferanten bekannt zum Zeitpunkt des Beginns der Warenbewegung;
  • der Lieferant führt eine Erfassung der Warenverbringung im call-of stock Verfahren und Folgendes angeben in den Informationen, die der zusammenfassenden Meldung (VAT-UE)  im Land der Warensendung entsprechen;
  • die Übertragung der Verfügungsberechtigung über die Waren als Eigentümer auf den Käufer der Waren innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Eingangs der Waren übergeht.

Empfängerwechsel nach dem Transport der Waren

Das vereinfachte Verfahren kann auch bei einem Wechsel des Empfängers angewendet werden. Die Änderung kann innerhalb von 12 Monaten nach der Verbringung der Waren nach Polen erfolgen. Der neue Empfänger muss für die EU-Mehrwertsteuer registriert sein. Der Lieferant muss zum Zeitpunkt der Ersetzung den Namen (oder Vor- und Nachnamen) und die Steueridentifikationsnummer des neuen Empfängers kennen.  Der Lieferant muss auch die Änderung der Informationen melden, die den zusammenfassenden Informationen (VAT-UE) im Land der Warensendung entsprechen, und die Änderung in der von ihm geführten Erfassung der Warenverbringung im call-of-stock Verfahren registrieren.

Kein Verkauf von Waren

In der Praxis kommt es vor, dass die schließlich versandten Waren im Bestimmungsland nicht verkauft werden und in das Versandland zurückgebracht werden. Erfolgt der Rückversand innerhalb von 12 Monaten nach Eingang in das call-of stock Verfahren, findet keine innergemeinschaftliche Verlagerung eigener Waren statt. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, die Rücksendung der Waren in  der von ihm geführten Erfassung der Warenverbringung im call-of-stock Verfahren aufzunehmen.

Zusammenfassung

Aus der obigen Analyse geht klar hervor, dass die Unternehmen von den Vereinfachungen profitieren können, aber dies erfordert die Entwicklung neuer Verfahren und Dokumentationen. Nur die angemessene Vorbereitung interner Regeln für die Durchführung von Transaktionen mit dem Einsatz von call-of-stock Verfahren ermöglicht eine effektive Nutzung der Möglichkeiten, die die Richtlinie 2018/1910 bietet. Richtig umgesetzte Verfahren vermeiden zudem mögliche Fehler.

Im Zusammenhang mit den eingeführten Änderungen empfehlen wir Ihnen, das bestehende Transaktionsmodell zu analysieren und unsere Spezialisten zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen, die Möglichkeiten zur Nutzung der oben genannten Vereinfachungen zu analysieren und eine entsprechende Dokumentation zu erstellen.

Danke an DPWEC-Mitglieder und Teilnehmer des Runden Tisches 2017 in Berlin - Polen wird bis 2050 das Land mit den meisten neuen Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien sein

Im Februar 2017 fand auf Initiative des Polnisch-Deutschen Windenergiekreises ein Treffen von Investoren mit einem Gesamtinvestitionsvolumen im polnischen Windenergiesektor von über 2 Milliarden Euro statt. In düsterer Stimmung wurden dann das Vorgehen der polnischen Regierung im Bereich der erneuerbaren Energien und mögliche Gegenmaßnahmen diskutiert. Es war nur eines von vielen Seminaren dieser Art, auf denen DPWEC die Rechtslage in Polen und alternative Investitionsmöglichkeiten im Energiesektor vorstellte und diskutierte.

Keiner der Seminarteilnehmer dachte damals, dass dass die polnische Vizepremierministerin, Jadwiga Emilewicz, auch als Entwicklungsministerin in der PIS-Regierung, einmal ankündigen wird, dass Polen „bis 2050 das Land mit den meisten neuen Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien sein“ wird. Im Jahr 2016 war dies sogar undenkbar, aber das hat sie unter folgendem polnisch-sprachigen Link jedoch gesagt:: https://www.money.pl/gospodarka/pis-przeprasza-sie-z-wiatrem-emilewicz-chce-zasilic-polske-pradem-z-oze-6537287472191105a.html

Recht behalten haben die wenigen mutigen Investoren, die in der tiefsten Krise  2016/2017  in Polen, als neben der 10H-Regelung auch die Vermögenssteuer auf Windkraftanlagen  vervierfacht wurde, eine Chance sahen,  Windkraftanlagen billig  zu erwerben, weil es für keinen mehr  profitabel war, Windenergie in Polen zu produzieren. Diese Investoren sind jetzt am Besten in Polen aufgestellt.

Jetzt werden mit der geplanten Modifizierung der 10H Regelung die politischen Hindernisse beseitigt werden und  der weitere  Windenergieaufbau in Polen kann ungehindert unterstützt werden. Für DPWEC bedeutet das, dass wir jetzt wieder unserer normalen Arbeit nachgehen können:  Die Windenergiebeteiligten in Polen und Deutschland zu informieren, zu vernetzen und zu unterstützen.

DPWEC möchte sich allen Mitgliedern und Unterstützern des Klubs für ihre bisherige Unterstützung bei der Entwicklung der polnischen Windenergie, die sich zweifellos positiv auf die Lobbyarbeit des Klubs ausgewirkt hat, bedanken. Dadurch konnten sich die Investoren aus dem Windenergiesektor untereinander auf ihre Pläne und Perspektiven einigen und wurden so ermutigt, ihre Investitionen in Polen fortzusetzen.

DPWEC plant noch in diesem Jahr einen Stammtisch im September zur Vernetzung und ein Seminar über PPA-Modelle in Polen zu unserer Mitgliederversammlung am 19. November 2020. Konkrete Einladungen werden noch folgen.

Webinar am 22.09.2020: “COVID-19 - ein Problem für die Rechtsbranche“

Am 22. September 2020 um 10:30 Uhr wird Rechtsanwalt Henning von Zanthier im Rahmen des Webinars “COVID-19 - ein Problem für die Rechtsbranche“ (COVID-19 - An Issue of the Legal Profession) vor Malaysischen Wirtschaftsanwälten die rechtlichen Voraussetzungen von außereuropäischen Investitionen in Deutschland erläutern. Das Webinar wird von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) organisiert. Es werden u.a. folgende Themen behandelt: Zugang zur Justiz während der COVID-19-Krise und wachsende Bedeutung der Mediation während und nach der COVID-19-Krise. Teilnahme ist nach vorheriger Anmeldung unter domaschke@.brak.de möglich.

Programm des Webinars

LAWASIA 2020 CONFERENCE ONLINE

Am 24. September 2020 wird Rechtsanwalt Henning von Zanthier ein Webinar mit dem Titel „New Obstacles to Foreign Direct Investments?“ im Rahmen der digitalen jährlichen LAWASIA Konferenz zwischen 8:30 – 10:00 Uhr moderieren. Es werden Referenten aus Japan, Schweiz, Thailand, Philippinen, der Tschechischen Republik und Bangladesch ihre Erfahrungen zu ihren Regeln der Foreign Direct Investments (FDI) mitteilen. An dem Webinar kann nach vorheriger Anmeldung kostenlos teilgenommen werden.

 

Neue Fristen und Formalitäten für Verrechnungspreise im Jahr 2020

Die seit Januar 2019 geltenden Vorschriften betreffend die Verrechnungspreise haben zahlreiche Änderungen eingeführt, wie zum Beispiel:

1. neue Dokumentationsschwellenwerte,
2. die Pflicht zur Einreichung bei dem Leiter der Nationalen Steuerverwaltung von Informationen über Verrechnungspreise TPR-C (juristische Personen) oder TPR-P (natürliche Personen),
3. die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, in welcher bestätigt wird, dass die Verrechnungspreisdokumentation erstellt wurde und dass die Transaktionen zu solchen Bedingungen durchgeführt werden, welche auch zwischen unverbundenen Unternehmen vereinbart würden.

Die Steuerpflichtigen müssen daher auf die neuen Regelungen besonders aufmerksam sein, wobei sie jedoch beachten müssen, dass die gesetzlichen Fristen in dieser Hinsicht eingehalten werden. Diese Fristen sind für die meisten Steuerpflichtigen aufgrund der Coronavirus-Pandemie verlängert worden und laufen am 31. Dezember 2020 ab.

Die Fristen für die Abgabe von TPR-C und TPR-P für das Jahr 2020

Die Frist für die Einreichung der Informationen TPR-C (TPR-P) sowie der oben genannten Erklärungen läuft grundsätzlich für Steuerpflichtige, deren Steuerjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt am 30. September 2020 ab. (aufgrund der Pandemie COVID-19 würde diese Frist bis zum 31. Dezember 2020 verlängert) Für die Verletzung der Fristen für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen oder für die Abgabe von Erklärung, in welcher falsche Informationen angegeben wurden hat der polnische Gesetzgeber Sanktionen vorgesehen. Deshalb ist es wichtig, nicht nur die Formalitäten innerhalb einer bestimmten Frist zu erledigen, sondern auch die erforderlichen Unterlagen zuverlässig vorzubereiten.

Die Vorbereitung der erforderlichen Daten kann zeitaufwendig sein

Gemäß der Begründung zu dem Gesetz, mit welchem die oben genannten Verpflichtungen eingeführt wurden, besteht der Zweck der eingeführten Regelungen darin, dass der Leiter der Nationalen Steuerverwaltung von den Steuerpflichtigen detaillierte Informationen über Bedingungen zu welchen die Transaktionen mit verbundenen Unternehmen abgewickelt werden, erhalten wird. Die auf diese Weise gesammelten Daten sollten für statistische und wirtschaftliche Analysen sowie für Analyse des Risikos einer Unterschätzung des Einkommens durch die Steuerpflichtigen aufgrund nicht marktüblichen Verhaltens verwendet werden.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Kernelement der Information über Verrechnungspreise TPR eine korrekte Angabe von folgenden Daten ist:

• Ergebnis aus der Transaktion,
• Daten aus der erstellten Benchmarkanalyse,
• Angabe von Werten über erzielte Marge, Rentabilität der Aktiva oder Rentabilität des Eigenkapitals.

Die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen sollte nicht verzögert werden

Um die vom Gesetzgeber auferlegten Verrechnungspreisverpflichtungen rechtzeitig und zuverlässig zu erfüllen, schlagen wir daher vor, schon jetzt geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Steuerpflichtigen haben zusätzliche Zeit gewonnen, um die Formalitäten zu erledigen, aber das bedeutet nicht, dass sie das oben genannte Thema bis zum letzten Moment aufschieben können. Die Identifizierung von Transaktionen und die anschließende Vorbereitung der erforderlichen Dokumente und die Erledigung der Formalitäten gemäß den neuen Vorschriften kann sich als zeitaufwändig erweisen.

Webinar am 15.09.2020: „Chancen für polnische Unternehmen in der deutschen Hauptstadtregion - europäische Doppelstadt Frankfurt (Oder) und Słubice“

Am 15. September 2020 ab 11:25 Uhr wird Rechtsanwalt Kamil Niciecki von der Kanzlei VON ZANTHIER & SCHULZ in Berlin digital auf Polnisch im Rahmen des Webinars "Chancen für polnische Unternehmen in der deutschen Hauptstadtregion - europäische Doppelstadt Frankfurt (Oder) und Słubice" eine Einführung in die Geschäftstätigkeiten von polnischen Unternehmen in Deutschland geben und dabei den deutschen Kaufvertrag, den Werkvertrag und die GmbH Gründung in Deutschland erläutern. Vorher werden wichtige Wirtschaftsdaten für polnische Unternehmen in Deutschland von dem Investoren Center Ostbrandenburg (ICOB), Frau Kania, erläutert werden. Das Webinar wird vom ICOB in Zusammenarbeit mit dem Deutsch-Polnischen Wirtschaftskreis (DWK) aus Posen organisiert und beginnt um 11 Uhr. An dem  Webinar kann jeder nach vorheriger Anmeldung unter adamus@.icob.de kostenlos teilnehmen.

Programm des Webinars

DATEV Digitale Kanzlei 2020

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir von <span style="box-sizing: inherit; margin: 0px; padding: 0px; font-size: 14px; vertical-align: baseline; background: rgb(255, 255, 255); text-decoration: none; font-weight: 600; border: 0px; color: rgb(102, 94, 208); line-height: inherit !important; touch-action: manipulation; position: relative; font-family: -apple-system, system-ui, BlinkMacSystemFont, "Segoe UI", Roboto, "Helvetica Neue", "Fira Sans", Ubuntu, Oxygen, "Oxygen Sans", Cantarell, "Droid Sans", "Apple Color Emoji", "Segoe UI Emoji", "Segoe UI Symbol", "Lucida Grande", Helvetica, Arial, sans-serif; font-style: normal; font-variant-ligatures: normal; font-variant-caps: normal; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px; -webkit-text-stroke-width: 0px; ">DATEV eG</span>, einem der führenden Vertreter der IT- und Anwendungssoftwarebranche für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwaltskanzleien, für den hohen Grad der Digitalisierung und Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie des laufenden Betriebs- und des Kundendienstes mit dem Titel Digitale Kanzlei 2020 ausgezeichnet wurden. Wir sind stolz auf den Titel, danken und gratulieren dem gesamten Team von VON ZANTHIER & SCHULZ.
Die 1996 gegründete DATEV ist einer der führenden Vertreter der IT-Branche in Europa und spezialisiert sich auf professionelle IT-Dienstleistungen für die Bereiche wie Rechnungswesen, Mitarbeiterführung, Betriebswirtschaft und Steuern.

VAT-Abrechnung in Polen nach den neuen Regeln, ohne die Finanzmittel einzufrieren

Ab dem 1. Juli 2020 kann die Einfuhrumsatzsteuer in Polen direkt in der Umsatzsteuervoranmeldung abgerechnet werden. Zuvor war hierfür eine Sondergenehmigung erforderlich. Ziel der Novelle ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der polnischen Häfen, die bisher den Kampf um den Kunden u.a. mit deutschen und niederländischen Häfen verloren haben. In diesen Ländern ist die Möglichkeit der bargeldlosen Abrechnung von Einfuhrumsatzsteuer für alle Steuerzahler seit langem vorgesehen. Die neuen Regeln für die Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer werden es ermöglichen, ein Einfrieren von Geldern zu vermeiden, und sich positiv auf die finanzielle Liquidität von Unternehmen auswirken.

Frühere Regelungen beeinträchtigten die Wettbewerbsfähigkeit polnischer Unternehmen

Bislang sollte die fällige Einfuhrumsatzsteuer in Polen im Prinzip innerhalb von 10 Tagen nach der Zollabfertigung bezahlt werden. Steuerzahler könnten dann die bezahlte Steuer in der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung abziehen, wodurch die Geldmitteln des Unternehmers für etwa 90 Tage eingefroren wurden. Deswegen entschieden sich Steuerzahler häufig dafür, einen Importvorgang in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen und anschließend die innergemeinschaftliche Warenverlagerung abzuwickeln.

Gegenwärtig kann jeder aktive Umsatzsteuerpflichtige die frühere Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer umgehen und sie direkt in einer einzigen Umsatzsteuervoranmeldung abrechnen.

In der Praxis bedeutet dies eine Möglichkeit, ein vorübergehendes Einfrieren des an das Zollamt gezahlten Einfuhrumsatzsteuerbetrags zu vermeiden, was die Einfuhr von Waren nach Polen vorteilhafter macht.

Welche formelle Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Eine solche Lösung wird für Steuerzahler zur Verfügung stehen, die Zollerklärungen über einen direkten oder indirekten Vertreter abgeben. Die Unternehmer müssen eine geeignete und aktuelle (nicht älter als 6 Monate) Bescheinigung über keine Rückstände bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie eine Bestätigung der Registrierung als aktiver Umsatzsteuerzahler haben. Zur Erleichterung können die erforderlichen Bescheinigungen auch durch eine schriftliche Erklärung des Steuerzahlers mit dem entsprechenden Inhalt ersetzt werden.

Die neuen Regelungen sehen keine besonderen Anforderungen für ausländische Mehrwertsteuerpflichtige vor, die in Polen nur für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind und z.B. keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Unserer Meinung nach wird es in einem solchen Fall ausreichen, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Dies wird jedoch letztlich von der zuständigen Behörde beurteilt.

Die Unterlagen sind dem zuständigen Leiter des Zollamtes vorzulegen, das für den Wohnsitz oder Sitz des Steuerpflichtigen zuständig ist. Für Steuerzahler, die keinen Wohnsitz oder Sitz in Polen haben, ist der Leiter des Niederschlesischen Zollamtes in Wrocław zuständig.

Der Steuerzahler ist auch verpflichtet, dem zuständigen Leiter des Zollamtes innerhalb von 4 Monaten nach dem Monat, in dem die Zollerklärung angenommen wurde, Dokumente vorzulegen, die die Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer bestätigen. Diese Verpflichtung wird jedoch nach dem 1. Oktober 2020 aufgehoben.

Wann profitieren Unternehmen von der Erleichterung der Umsatzsteuerabrechnung?

Die Vorschriften regeln nicht direkt den Zeitpunkt, ab dem die Vereinfachung angewendet werden kann. Es scheint, dass dies im nächsten Abrechnungszeitraum nach Erfüllung der formalen Bedingungen möglich sein wird. In diesem Zusammenhang müssen die Steuerzahler daran denken, die entsprechenden Unterlagen dem zuständigen Leiter Zollamtes vorzulegen. Fehler in diesem Fall führen dazu, dass die Erleichterungen nicht genutzt werden können.

Falls Sie die eingeführte Vereinfachung anwenden mochten oder haben Sie weitere Frage dazu, wenden Sie sich bitte an unsere Umsatzsteuerspezialisten. Unsere Kanzlei hilft Ihnen bei der ordnungsgemäßen Anmeldung, der korrekten Abrechnung der Steuer sowie bei der rechtzeitigen Einreichung der Unterlagen beim zuständigen Amt.

Artikel von Jan Muszyński im "Jahrbuch des Öffentlichen Rechts"

Wir empfehlen Ihnen den lesenswerten Artikel "Comparative legal argument in the Polish discussion on changes in the judiciary", der im renommierten Jahrbuch des Öffentlichen Rechts. Der Autor der Publikation ist Jan Muszyński, Jurist aus unserer Kanzlei. Der Artikel befasst sich mit dem Missbrauch und der Instrumentalisierung des Vergleichs der Änderungen im Gerichtswesen in Polen mit den Lösungen westlicher Länder, insbesondere Deutschlands.

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