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Archiv Aktuelles

Beste Steuerberater & Wirtschaftsprüfer in Deutschland 2020

In der aktuellen Sonderausgabe von Brand Eins/Thema Heft 14 wurde unsere Kanzlei als beste Steuerberater & Wirtschaftsprüfer 2020 in den Segmenten internationale Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung ausgezeichnet. Das macht uns stolz. Wie kommen wir zu dieser Ehre?

In einer Umfrage von Brand eins unter Experten (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Geschäfts- und Unternehmenskunden (Geschäftsführer, Mitarbeiter aus dem Finanzbereich von Unternehmen) wurden wir in einem zweistufigen Erhebungs- und Bewertungsverfahren mehrfach empfohlen. Das bestärkt uns auf unserem Weg.

Wir haben auch im November mitgeteilt, dass wir den angesehenen Titel Beste Steuerberater & Wirtschaftsprüfer 2020 im Bereich der internationalen Steuerberatung erhalten haben. Das ist für uns sehr wertvoll, denn in diesem Ranking werden Profis von Profis empfohlen. Dank der Stellungnahmen von Steuerberatern haben wir diesen Titel in den Jahren 2014, 2016, 2017, 2018 und 2019 erhalten.

Quellensteuer in Polen

Das Verfahren für die Erstattung der Quellensteuer in Polen - muss das wirklich so schwierig und kompliziert sein? Nicht unbedingt. Wir erklären dieses Thema in unserer nächsten Infografik . Wir hoffen, dass dies für Sie hilfreich sein wird. Wenn Sie irgendwelche Zweifel haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Gerne beantworten wir Ihre Fragen.

Ab dem 01/07/2020 werden einige Zahlungen (z.B. Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren), die von einem polnischen Unternehmen an ein ausländisches Unternehmen in Höhe von über 2.000.000 PLN während eines Steuerjahres geleistet werden, grundsätzlich mit dem nicht präferenziellten polnischen Steuersatz (19% oder 20%) besteuert. Wenn ein Steuerzahler das Recht hatte, einen Vorzugssatz (z.B. 5%) oder eine Quellensteuerbefreiung anzuwenden, kann eine Erstattung der Quellensteuer in folgendem Verfahren beantragt werden:

• Sammlung einiger Unterlagen zur Vorbereitung des Antrags (z.B. Ansässigkeitsbescheinigung des Zahlungsempfängers, Banküberweisungen, schriftliche Erklärungen über die Umstände der Zahlung);

• Vorbereitung eines formellen Antrags auf die Erstattung der Quellensteuer durch ein polnisches oder ausländisches Unternehmen;

• Einreichen des Antrags in elektronischer Form bei den polnischen Steuerbehörden;

• ggf. Ausfüllen des Antrags mit zusätzlichen Informationen und Unterlagen, die von den polnischen Steuerbehörden angefordert werden.

Ergebnis:

1) Erhalt einer Entscheidung über die Quellensteuererstattung:

a) die Entscheidung wird innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrags bei den polnischen Steuerbehörden erteilt;

b) die polnischen Steuerbehörden können den Erstattungszeitraum verlängern, u.a. durch vorherige Steuerkontrolle (auch auf dem Gebiet eines ausländischen Unternehmens) oder durch die Anforderung zusätzlicher Informationen bei den ausländischen Steuerbehörden;

2) Entscheidung über die Ablehnung des Antrages auf Quellensteuererstattung: in diesem Fall besteht das Recht, gegen die Ablehnung eine Berufung einzulegen.

Quellensteuer in Polen

Das Verfahren zur Einholung eines Gutachtens über die Steuerbefreiung der Quellensteuer in Polen ist eine sehr wichtige und komplizierte Angelegenheit. Wir erklären dieses Problem kurz in unserer nächsten Infografik . Sollten Sie dazu Fragen haben, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Seit dem 01/07/2020 wird die Zahlung von Dividenden oder Zinsen an ein verbundenes ausländisches (z.B. deutsches oder niederländisches) Unternehmen durch ein polnisches Unternehmen in Höhe von über 2.000.000 PLN während eines Steuerjahres mit dem nicht präferenziellen polnischen Steuersatz (19% oder 20%) besteuert. Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nach Einholung einer besonderen Stellungnahme des polnischen Finanzamtes, d.h. einer Stellungnahme zur Steuerbefreiung für Quellensteuer, im folgenden Verfahren möglich:

• Vorbereitung eines formellen Antrags durch ein polnisches oder ausländisches Unternehmen;

• Antragsgebühr in Höhe von 2.000 PLN;

• Einreichung des Antrags in elektronischer Form bei den polnischen Steuerbehörden;

• ggf. Ausfüllen des Antrags mit zusätzlichen Informationen und Unterlagen, die von den polnischen Steuerbehörden angefordert werden.

Ergebnis:

1) Einholung der Stellungnahme zur Quellensteuerbefreiung:

a) Die Stellungnahme wird innerhalb von 6 Monaten ab dem Antragseingangsdatum bei den polnischen Steuerbehörden abgegeben;

b) die Stellungnahme läuft nach 36 Monaten ab dem Erteilungsdatum oder aufgrund wesentlicher Änderungen der Bestandteile des Antrags ab;

2) Verweigerung der Stellungnahme zur Quellensteuerbefreiung (z.B. wegen Nichterfüllung bestimmter Bedingungen, Zweifel der Steuerbehörden an bestimmten Informationen oder Unterlagen, Steuerumgehung): in diesem Fall besteht das Recht, gegen die Verweigerung vor dem polnischen Verwaltungsgericht eine Berufung einzulegen.

Quellensteuer in Polen

Ist die erforderliche Sorgfalt im Zusammenhang mit der Quellensteuer in Polen erinnernswert? Wir haben eine weitere Infografik erstellt, in der wir dieses komplizierte Problem erklären. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne mit uns in Verbindung setzen.

Fall: Steuerstrenge im Bereich strengerer Sorgfaltspflichten bei der Zahlung von Forderungen, die der Quellensteuern unterliegen.

Ergebnis: bei der Überprüfung der Bedingungen, die den Anspruch auf Quellensteuerbefreiung oder Quellensteuer-Vorzugssatz ermöglichen, ist das polnische Unternehmen nun verpflichtet, eine besondere Sorgfalt zu beachten, die nach Art und Größe des geführten Geschäfts abhängt.

Erforderliche Überprüfungstätigkeiten:

• verfügbare Unterlagen im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Umständen;

• steuerlicher Wohnsitz (Ort der Gewinnbesteuerung) des Empfängers der Forderungen (ausländische Gesellschaft);

• Status eines ausländischen Unternehmens, das Forderungen im Sinne der Definition des so genannten "beneficial owner" erhält, einschließlich durch das Prisma der Führung der tatsächlichen Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens.

Sanktion:

Die Nichtbeachtung einer besonderen Sorgfaltspflicht kann zur Auferlegung einer zusätzlichen Steuerlast auf den Steuerzahler in Höhe von 10 % jeder anwendbaren Steuerbemessungsgrundlage führen, für die der Steuerzahler die Steuerbefreiung oder den Vorzugssteuersatz nicht richtig angewandt hat.

Quellensteuer in Polen

Quellensteuer in Polen - wie werden die allgemeinen Regeln seit dem 01.07.2020 aussehen? Dieses wichtige Thema erklären wir in unserer Infografik aus der Quellensteuer-Serie. Gerne beantworten wir Ihre Fragen.

Fall: der Betrag, der zugunsten desselben ausländischen Unternehmens ausgezahlt wird, übersteigt den Betrag von 2.000.000,00 PLN während des Steuerjahres.

Ergebnisse:

• die polnische Gesellschaft wird in erster Linie verpflichtet sein, in Bezug auf den Überschuss über 2.000.000,00 PLN die Quellensteuer zum nichtpräferenziellen polnischen Steuersatz (19 % oder 20 %) einzubehalten und diese Steuer an das polnische Finanzamt zu entrichten;

• polnische oder ausländische Unternehmen (je nachdem, wer die wirtschaftliche Steuerlast zu tragen hat) können den Antrag auf Steuerbefreiung in einem offiziellen Verfahren bei den polnischen Finanzbehörden einreichen

Steuerbefreiungen (d.h. Anwendung einer Steuerbefreiung oder eines Vorzugssatzes):

• Einholung einer Stellungnahme zur Quellensteuerbefreiung in einem offiziellen Verfahren, das von den polnischen Finanzbehörden im Falle von Dividendenzahlungen (Gewinnausschüttung) oder Zinsenzahlungen (Darlehen oder Kreditzahlungen) an verbundene Unternehmen durchgeführt werden;

• persönliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit getragen durch alle Geschäftsführungsmitglieder der polnischen Gesellschaft wegen regelmäßiger Abgabe der Erklärungen bei dem polnischen Finanzamt.

Ein heißes Thema

Tätigkeit des Bevollmächtigten im Rahmen des Zentralen Register der Wirtschaftlichen Eigentümer (CRBR in Polen).

Wir empfehlen Ihnen den Artikel vom 16.01.2020 von Dr. Jan Muszynski aus unserer Kanzlei in „Rzeczpospolita“ zu lesen. In dem bestreitet er die offizielle Auslegung des Finanzministeriums, dass Eintragungen ins Zentrale Register der wirtschaftlichen Eigentümer nur vom Vorstand einer Gesellschaft ausgeführt werden können. Eine solche Auslegung sei nach der Meinung von Dr. Muszynski weder nach der 4. AML-Richtlinie der EU noch in den Bestimmungen des polnischen Rechts gerechtfertigt. Herzlichen Glückwunsch für den Mut, öffentlich eine andere Meinung als die offizielle zu vertreten. Wir werden das Finanzministerium bitten diese Frage zu erklären, um Tausenden von Unternehmen in Polen das Leben erleichtern zu können.

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