Ihr Erfolg ist unser Ziel

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Inhalt

Archiv Aktuelles

Neue Matrize der Umsatzsteuersätze und sog. Bindende Umsatzsteuersatzinformation (WIS)

Ab Anfang April 2020 wird das System der Umsatzsteuersätze vereinfacht und vereinheitlich. Die einheitlichen Umsatzsteuersätze werden anwendbar für die gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen. Die Umsatzsteuersätze werden auch modifiziert- entweder vergünstigt oder erhöht. Als Grundlage zur Kennung der Waren und Dienstleistungen für Bedarf der Umsatzsteuer wird die Kombinierte Nomenklatur (Combined Nomenclature, CN) für die Waren und Polnische Klassifikation der Produkte und Dienstleistungen (PKWiU 2015) für die Dienstleistungen Anwendung finden. Durch die Änderungen werden die Umsatzsteuerpflichtigen die Sicherheit im Bereich der Umsatzsteuer gewinnen. Bei Unsicherheit bezüglich der Anwendung des richtigen Umsatzsteuersatzes wird es möglich, einen Antrag auf bindende Umsatzsteuerinformation (WIS) zu stellen.

Bindende Umsatzsteuerinformation (WIS) ist eine amtliche Entscheidung, die die Richtigkeit der angewandten Umsatzsteuersatz für die entsprechende Ware oder Dienstleistung bestätigt. Diese Entscheidung beinhaltet die Beschreibung der Ware oder der Dienstleistung, die entsprechende Klassifikation zu der Kombinierten Nomenklatur oder zu der Polnischen Klassifikation der Produkte und Dienstleistungen und deren richtiger Umsatzsteuersatz. Das Steueramt wird keine Möglichkeit haben, den aufgrund der bindenden Umsatzsteuerinformation angewandten Umsatzsteuersatz in Frage zu stellen.

Deswegen möchten wir Sie um eine Erwägung bitten, ob Sie den richtigen Satz im Laufe der bindenden Umsatzsteuerinformation bestätigen wollen.

Business vs. Coronavirus

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen des Deutsch-Polnischen Wirtschaftskreises in Posen und des Teams der Kanzlei VON ZANTHIER & SCHULZ laden wir Sie herzlich ein, an einem kostenlosen Webinar über die Geschäftstätigkeit in der Zeit der Coronavirus-Pandemie teilzunehmen.

Das Webinar in der polnischen Sprache findet am Dienstag, 31. März 2020, um 11.00 Uhr auf clickmeeting statt. Das Treffen wird von Rechtsanwältin Karolina Barałkiewicz-Sokal und Steuerberaterin Magdalena Stefaniak-Odziemska geleitet. Das Webinar dauert ca. 45 Minuten.

Das Webinar befasst sich mit den Themen, die derzeit entscheidende Bedeutung für Unternehmer haben, insbesondere:

• Verhältnisse mit Arbeitnehmern,
• Handelsverträge,
• Die Anti-Krise-Gesetzgebung.

Wie nimmt man an dem Webinar teil? Bei Interesse senden Sie bitte eine Nachricht an: carrieri@vonzanthier.com. An alle Interessierten, die am Webinar teilnehmen möchten, werden davor entsprechende Links versandt. Um dem Webinar beizutreten, sollten Sie einfach auf den erhaltenen Link klicken oder registrieren Sie sich hier: vonzanthierdachowski.clickmeeting.pl/business-vs-coronavirus/register.

Wir laden Sie herzlich ein!

Wir sind für Sie da: Auch in Zeiten von Corona-Virus!

Sehr geehrte Damen und Herren,

die aktuelle Lage ist ohne Frage eine beispiellose Herausforderung für uns alle. Wir hoffen, Sie sind wohlauf.

Da uns die Gesundheit unseres Teams und die unserer Mandanten am Herzen liegt, haben wir einige Maßnahmen getroffen, um die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus so klein wie möglich zu halten.

Eine gute Nachricht: Wir sind weiterhin für Sie da, können Sie weiterhin beraten und vertreten, unsere Termine einhalten und freuen uns, mit Ihnen digitale Wege der Kommunikation zu erproben.

In den nächsten Tagen werden wir Sie über die rechtlichen und steuerrechtlichen Maßnahmen des deutschen und des polnischen Gesetzgebers zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Corona-Virus informieren.

So tragen wir Verantwortung:
• Wir zeigen Nähe, indem wir Abstand halten: Meetings finden mit der vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Distanz von mindestens 1,5 m statt.
• Zudem folgen wir den strengen Hygieneregelungen im Büro.
• Unser Team arbeitet soweit wie möglich im Homeoffice.

Wir sind für Sie erreichbar:
• Wir sind zu unseren Bürozeiten selbstverständlich weiterhin für Sie da, rufen Sie uns zwischen 9 – 18 Uhr einfach unter +49 30 880 359 0 in Berlin und unter +48 61 8582 550 in Poznań an.
• Wir beraten Sie weiterhin am Telefon oder per E-Mail. Unser Team ist weiterhin komplett für Sie da!
• Wir kommunizieren mit Ihnen per Videokonferenz.

Sprechen Sie Ihren Ansprechpartner direkt darauf an.

Wir beantworten Ihre Fragen weiterhin in der gewohnten hohen Qualität bei kurzer Bearbeitungszeit.

Alles Gute für Sie und Ihre Familie. Bleiben Sie gesund.

VON ZANTHIER & SCHULZ

Split payment

Seit dem 1. November 2019 gelten die neuen Vorschriften, die das Mechanismus „Split Payment“ betreffen. Dieses Mechanismus besteht darin, dass der Erwerber nur der Nettobetrag auf die Bankverbindung des Verkäufers überweisen kann. Der Umsatzsteuer wird auf das spezielle VAT-Bankkonto überwiesen werden. Die Geldmittel auf dem VAT-Bankkonto gehören zu dem Verkäufer, er kann aber über sie nicht frei verfügen. Durch diese Mittel können insbesondere Steuerverpflichtungen oder andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen beglichen werden. Das VAT-Bankkonto ist durch das Steueramt automatisch geöffnet, dies gilt aber nicht für die Auslandssubjekte, die über keine Bankverbindung in Polen verfügen.

Der Mechanismus „Split Payment“ (PL „mechanizm podzielonej płatności”) gilt seit 01/11/2020 obligatorisch für die Transaktionen, die mit der für den Betrag mehr als 15.000 PLN brutto ausgestellten Rechnungen dokumentiert werden und umfassen u.a.:

• Bauarbeiten;
• Sekundärrohstoffe und Abfälle;
• Elektrogeräte;
• Kohle;
• Motorbenzine, Dieselöle, Heizöle und Schmieröle;
• Stahl- und Metallprodukte.

Bei Nichtverwendung der neuen Regel ist es möglich, dass das Steueramt die zusätzliche Steuerverpflichtung erlegt oder dass der Umsatzsteuerpflichtige die steuerstrafrechtliche Konsequenzen tragen würde. Auf Ihrem Wunsch werden wir gerne überprüfen, ob Sie dem obligatorischen Split Payment Verfahren unterliegen und ob Ihre Rechnungsvorlagen und Zahlungsprozesse daran angepasst sind.

LEGAL MARKET DAY 2020

Łukasz Dachowski, geschäftsführender Partner von VON ZANTHIER & SCHULZ in Poznań, wird die Diskussion zum Thema "Was erwarten Mandanten von ihren Rechtsanwälten?" während der LEGAL MARKET DAY 2020 leiten!

LEGAL MARKET DAY 2020 ist die größte Konferenz für Rechtsanwälte in Polen. Dies ist schon die siebte Auflage. An jeder der vorigen Konferenzen nahmen jeweils etwa 200 Rechtsanwälte teil. Der besondere Gast der diesjährigen Auflage ist ein weltbekannter Spezialist, ein Zukunftsforscher der Rechtsbranche, Prof. Richard Susskind. Łukasz wird ein Gespräch mit Kamila Bury, LL.M., Prof. Michael Jackowski und Ryszard Sowa führen.

Auch die Rechtsanwältin und Steuerberaterin von VON ZANTHIER & SCHULZ, Małgorzata Justyńska, wird an LEGAL MARKET DAY 2020 teilnehmen.

Gemeinsam mit SEC Consult sagen wir Hackern den Kampf an!

Angriffe von Hackern auf Unternehmen, um Geld zu erpressen, werden immer häufiger und für deutsche Unternehmen immer teurer. Wir haben uns entscheiden, unseren Beitrag zu leisten, den Hackern den Kampf an zu sagen und den Schaden von Unternehmen möglichst zu minimieren: VON ZANTHIER & SCHULZ arbeitet insofern ab 2. März 2020 mit dem europaweit erfolgreichen Cybersicherheitsunternehmen SEC Consult Deutschland GmbHzusammen:

SEC Consult bietet rund um die Uhr rasche Hilfe bei Hackerattacken: im Fall eines Angriffs werden umgehend technische Gegenmaßnahmen eingeleitet, um den Hacker abzuwehren und weitere Schäden zu verhindern (Incident Response). Im Rahmen der forensischen Analyse werden die Spuren des Angreifers für potentiell folgende rechtliche Schritte gesichert.

VON ZANTHIER & SCHULZ unterstützt SEC Consult in Deutschland rechtlich, sei es, indem wir die Notwendigkeit eines gesetzlich vorgesehenen Pannenberichts ermitteln, Möglichkeiten von Regreßansprüchen überprüfen, oder Kundenansprüche managen und präventiv den Hut als Datenschutzbeauftragte aufsetzen und die DSGVO-Anforderungen in dem jeweiligen Unternehmen implementieren, was die Anspruchsmöglichkeiten gegen das Unternehmen reduziert.

Weiße Liste der Umsatzsteuerpflichtigen

Seit 01.01.2020 sind die Umsatzsteuerpflichtigen verpflichtet, die Zahlungen an die in der sog. Weißen Liste angegebene Bankverbindung zu überweisen, soweit der Rechnungsbetrag 15.000 PLN brutto überschreitet. Die Bezahlung auf die Rechnung, die sich nicht in diesem Verzeichnis befindet, wird folgende Konsequenzen verursachen: die Ausgaben können nicht zu den steuerlich absetzbaren Kosten in Einkommenssteuer oder Körperschaftsteuer eingestuft werden. Darüber hinaus kann der Erwerber mit dem Verkäufer für seine geschuldete Umsatzsteuer im Teil einer betreffenden Lieferung haften. Von der Haftung kann man sich durch eine rechtszeitige (zur Zeit 3 Arbeitstage ab der Zahlung) formelle Benachrichtigung befreien. Wir empfehlen Ihnen, die Bankverbindungen Ihrer Geschäftspartner vor der Überweisung zu prüfen. Diese Angaben können auf der folgenden Website überprüft werden: www.podatki.gov.pl/wykaz-podatnikow-vat-wyszukiwarka

Auf Ihrem Wunsch werden wir die entsprechenden Angaben für Sie überprüfen und ggf. – falls nicht vorhanden - eine Benachrichtigung an das Finanzamt weiterleiten.  

Forderungsverluste - jetzt auch für Einkommens- und Körperschaftssteuerpflichtigen möglich

Seit dem 01.01.2020 haben die polnischen Einkommenssteuerpflichtigen und Körperschaftsteuerpflichtigen die Möglichkeit, die Forderungsverluste anzumelden, was bisher nur für die Umsatzsteuerpflichtigen möglich war. Die Anwendung der Forderungsverluste besteht darin, dass das steuerpflichtige Einkommen um die nicht bezahlte Forderung vermindert werden darf. Die Verwendung dieser Vergünstigung ist möglich, wenn:

• der Schuldner zu dem Tag, der dem Tag der Abgabe der Steuererklärung vorangeht, sich weder in einem Insolvenz- noch in einem Liquidationsverfahren befindet,

• seit dem Datum, auf das die Rechnung ausgestellt wurde oder seit dem Abschluss des Vertrages, der die Forderung dokumentiert, sind keine zwei Jahre vergangen, gerechnet ab das Ende des Jahres, in dem die Dokumente ausgestellt wurden,

• die Handelstransaktion wurde im Rahmen der Tätigkeit des Gläubigers und Schuldners geschlossen, und deren Einkommen werden in Polen besteuert,

• das Fälligkeitsdatum der Rechnung ist nicht früher als nach 31.12.2019.

Nach Ihrem Wunsch können wir eine Kalkulation der Forderungsverluste für Sie vorbereiten.

Mikrosteuerrechnung

Seit dem 01.01.2020 sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, alle mit der Umsatzsteuer, der Einkommenssteuer und der Körperschaftsteuer verbundenen Beträge auf die individuelle Mikrosteuerrechnung zu entrichten. Die Einführung der Mikrosteuerrechnung sollte den Steuerpflichtigen nicht nur die Bezahlung der Steuerbeträge, sondern auch das Erhalt der gewünschten Bescheinigungen erleichtern. Ihr Mikrosteuerrechnung kann auf der folgenden Website überprüft werden: www.podatki.gov.pl/generator-mikrorachunku-podatkowego

Ihre Mikrosteuerrechnung können wir auf Ihrem Wunsch prüfen.

Grenzüberschreitende Änderungen in der Umsatzsteuer!

Am 01.01.2020 traten europäische Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (sog. Quick Fixes) in Kraft. Die neuen Vorschriften betreffen folgende Bereiche:

• Neue Anforderung bzgl. der umsatzsteuerlichen EU-Registrierung bei der Vornahme der innergemeinschaftlichen Verbringungen

• Neue Dokumentationspflichten zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferungen

• Call-off-Stock-Lager (Abruflager)

• Reihengeschäfte

Bitte beachten Sie, dass der polnische Gesetzgeber nicht geschafft hat, die sich aus den o/g Rechtsakten ergebenden Änderungen rechtszeitig in die polnischen Vorschriften einzuführen. Das polnische Finanzministerium hat benachrichtigt, dass bis zur Einführung der Änderungen in die polnischen Vorschriften (nachfolgend die „Übergangsphase“), die polnischen Steuerpflichtigen eine Wahl haben, ob Sie die bisherigen Vorschriften der polnischen Gesetze oder die neuen Vorschriften der Richtlinie (Durchführungsverordnung ist unmittelbar anwendbar) anwenden wollen. Diese Wahl sollte jedoch konsequent sein.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

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