Ihr Erfolg ist unser Ziel

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Inhalt

Archiv Aktuelles

Wir wurden ausgezeichnet als „TOP Steuerkanzlei 2021″

Unsere Kanzlei gehört in diesem Jahr erneut zu den „Top Steuerkanzleien 2021″ in Deutschland in den folgenden Arbeitsgebieten:

  • betriebswirtschaftliche Beratung
  • internationale Steuerberatung
  • Verwaltungsvollstreckung
  • Wirtschaftsprüfung

Das ist für uns sehr wertvoll, denn Profis empfehlen Profis in diesem Ranking. Dank der Meinungen von Steuerberatern wurden wir in den Jahren 2014, 2016–2020 ebenfalls ausgezeichnet.

Wir sind sehr stolz auf unser Team. Vielen Dank für die Wertschätzung unserer Arbeit!

LAWASIA & BRAK WEBINAR am 25.03.2021 - Staatliche Maßnahmen zur Unternehmensunterstützung in Asien und Europa während der Pandemie

Henning von Zanthier, Partner im Berliner Büro von VON ZANTHIER & SCHULZ, war einer der Diskussionsteilnehmer bei einem Webinar zum Thema "States' Actions to Save Business during Pandemics in Asia and Europe", organisiert von der Law Association for Asia and the Pacific und der Bundesrechtsanwaltskammer am 25. März 2021. Henning von Zanthier, als Vorsitzender des asiatisch-europäischen Komitees bei LAWASIA, konzipierte die Veranstaltung, um die eklatanten Unterschiede zwischen ostasiatischen und europäischen Ländern bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu diskutieren. Experten aus den vier Ländern, UK, Malaysien, Deutschland und China  sprachen über arbeitsrechtliche Unterstützung, Sonderregelungen sowie staatliche Finanzhilfen für Unternehmen. Eine Aufzeichnung des Webinars kann auf der LAWASIA-Website https://lawasia.asn.au/conferences-events/webinar-archive/state-measures-save-businesses-during-pandemic-asia-and-europe angesehen werden.

Exzellenter Arbeitgeber 2021

VON ZANTHIER & SCHULZ ​ist „Exzellenter Arbeitgeber 2021“! Zu diesem Ergebnis kommt die Fachjury des ​Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg – ​und lobt dabei zum Beispiel unsere ​faire Vergütung, unser kollegiales Arbeitsumfeld und  unsere Angebote für flexible Arbeitszeitmodellen. Wir sind begeistert und sehr stolz auf diese großartige Auszeichnung.

Beste Steuerberater & Wirtschaftsprüfer in Deutschland 2021

In der aktuellen Sonderausgabe von Brand Eins wurde unsere Kanzlei als beste Steuerberater & Wirtschaftsprüfer 2021 in den Segmenten internationale Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung und Unternehmensrechnung ausgezeichnet. Das macht uns stolz. Wie kommen wir zu dieser Ehre? In einer Umfrage von Brand eins unter Experten (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Geschäfts- und Unternehmenskunden (Geschäftsführer, Mitarbeiter aus dem Finanzbereich von Unternehmen) wurden wir in einem zweistufigen Erhebungs- und Bewertungsverfahren mehrfach empfohlen. Das bestärkt uns auf unserem Weg. Dank der Stellungnahmen von Steuerberatern wurden wir in den Jahren 2014, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 ausgezeichnet.

Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir erneut den Titel Digitale Kanzlei für 2021 der DATEV eG einem der führenden Vertreter der IT- und Anwendungssoftwarebranche für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwaltskanzleien erhalten haben https://www.smartexperts.de/. Ausgezeichnet wurde die hohe Digitalisierung und Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie dem laufenden Betrieb und Kundenservice. Wir sind stolz auf den Titel, wir danken und gratulieren dem gesamten Team von VON ZANTHIER & SCHULZ. DATEV wurde 1996 gegründet und ist einer der führenden Vertreter der IT-Branche in Europa und spezialisiert auf professionelle IT-Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Mitarbeitermanagement, Unternehmensökonomie und Steuern.

Time for Talents! HWR-Deutschlandstipendium

Seit Anfang des Jahres 2021 fördern wir das BMBF Deutschlandstipendium für den Masterstudiengang „FACT“ der  Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin (https://www.hwr-berlin.de/)! Die Stipendien werden zum 1. April 2021/ Sommersemester vergeben. Unser Ziel ist es, mit besonders talentierten und engagierten Studierenden in Kontakt zu kommen und sie in ihrem Studium zu unterstützen.

Neue Steuerberaterin ab Januar 2021

Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass wir unser Team in Berlin ab Januar 2021 verstärken. Frau Steuerberaterin Galina Chakalova (chakalova@.vonzanthier.com) verfügt über mehrjährige Berufserfahrung und wird u. a. unseren Bereich des Internationalen Steuerrechts unterstützen.

VAT e-Commerce- wie man B2C-Verkäufe aus Polen korrekt besteuert

Es kommt häufig vor, dass die Waren eines polnischen oder ausländischen Unternehmers an einen Lager in Polen geliefert werden, und von dort aus weitere Verkäufe (auch im Ausland) geplant sind. Die Verkäufe an Privatpersonen aus Polen im Ausland (B2C) sind sogenannte Versandhandelsverkäufe an Person, die kein Umsatzsteuerpflichtiger ist. In dieser Situation fragen sich einige Unternehmer, wann die Umsatzsteuer in Polen gezahlt werden sollte und unter welchen Umständen im Zielland. Diese Frage ist wichtig, weil die mögliche Versäumnisse in dieser Hinsicht zu einer Haftung für die Nichtzahlung der geschuldeten Steuer führen können. Unternehmer sollten auch an die Dokumente denken, die zur Bestätigung der Zahlung der im Ausland fälligen Mehrwertsteuer verwendet werden, um die zusätzliche Besteuerung in Polen zu vermeiden.

Versandverkauf aus Polen nach einem anderen EU-Land und VAT

Versandverkauf aus Polen ist Verkauf von Waren, die aus diesem Land an eine natürliche Person (Privatperson) aus einem anderen EU-Land, die kein Umsatzsteuerpflichtiger ist, transportiert werden. Eine solche Situation trifft auf, wenn Waren aus einem Lager in Polen an eine Privatperson, zum Beispiel nach Deutschland, versandt werden.

Ein Unternehmer, der die oben genannten Dienstleistungen erbringt, sollte daran denken, dass Versandverkauf aus Polen ist in Polen steuerpflichtig, wenn:

(1) die Netto-Schwelle für Versandverkauf in das betreffende EU-Land nicht überschritten wurde und in diesem Fall zusätzlich;

(2) dem Leiter des Finanzamtes in Polen keine Mitteilung über die freiwillige Besteuerung dieser Verkäufe im EU-Bestimmungsland der versandten Waren vorgelegt wurde, obwohl der Schwellenwert nicht überschritten wurde.

Die Überschreitung des Schwellenwertes oder die Einreichung einer entsprechenden Mitteilung führt zu einer Besteuerung dieses Verkaufs im EU-Bestimmungsland der Waren.

Wie kann man überprüfen, ob der Schwellenwert überschritten wurde?

Jedes EU-Land setzt seine eigene Schwelle für Versandverkaufsumsätze zwischen 35.000 € und 100.000 € fest (z.B. Deutschland 100.000 €, Österreich 35.000 €). Die Schwelle bezieht sich auf den Wert der in einem bestimmten Kalenderjahr im Versandverkauf mit dem betreffenden EU-Land getätigten Nettoverkäufe. Die in einer ausländischen Währung ausgedrückte Schwelle wird in Polen nach dem von der Polnischen Nationalbank am 01.05.2004 bekannt gegebenen Wechselkurs umgerechnet.

Beispielsweise die Schwelle für Versandhandelsverkäufe aus Polen nach Deutschland beträgt 481.000 PLN (aufgerundet auf 1.000 PLN) nach dem EUR/PLN Wechselkurs von 4,8122 PLN zum 30.04.2004.

Wann wird Versandverkauf in Polen besteuert?

Der Versandverkauf aus Polen an ein EU-Land wird in Polen besteuert, bis die für dieses EU-Land festgelegte Versandverkaufsschwelle überschritten wird (es sei denn, es wird eine entsprechende Mitteilung vorgelegt). Sobald die Schwelle überschritten ist, wird Versandverkauf im EU-Bestimmungsland besteuert. Dies gilt auch für Verkäufe in das betreffende EU-Land im Jahr nach dem Jahr, in dem das Limit überschritten wurde, selbst wenn die Schwelle im Folgejahr nicht überschritten wurde.

Beispielsweise, wenn im Juli 2018 der Versandverkauf aus Polen nach Deutschland die Grenze von 481.000 PLN überschritten hat, dann wird ein Teil des Versandhandelsverkaufs aus Polen nach Deutschland im Jahr 2018 und alle Versandhandelsverkäufe aus Polen nach Deutschland im Jahr 2019 in Deutschland besteuert. Wird diese Schwelle im Jahr 2019 nicht überschritten, unterliegen Versandhandelsverkäufe aus Polen nach Deutschland ab 01.01.2020 wieder der Besteuerung in Polen.

Vergiss über die Dokumentation nicht

Man soll darauf achten, dass der Steuerzahler trotz Überschreitung der Schwelle eines bestimmten EU-Landes über geeignete Unterlagen verfügen muss, um die zusätzliche Besteuerung dieser Verkäufe in Polen zu vermeiden. In diesem Fall ist es die Dokumentation, die eindeutig bestätigt, dass die Waren an den Käufer geliefert wurden, der sich im EU-Bestimmungsland der versandten Waren befindet. Die obengenannte Dokumente können für eine mögliche Kontrolle sehr wichtig sein. Man sollte auch nicht vergessen, dass die Behörden nach mehreren Jahren, wenn der Unternehmer sich nicht mehr an die Einzelheiten des Verkaufs erinnert, nach Einzelheiten der Transaktion fragen können.

Die Änderungen in 2021

Es sei darauf hingewiesen, dass für 2021 Gesetzesänderungen geplant sind, die die bestehenden Regelungen für den Versandhandel modifizieren. Deshalb werden wir Sie über die Änderungen und Neuregelungen auf dem Laufenden halten. Die Kenntnis der rechtlichen Umfelds ermöglicht ein effektives Management der geführten Geschäfte, was im Kontext der Unsicherheit auf dem Markt von erheblicher Bedeutung für die Geschäftsabwicklung hat.

Wenn Sie bereits Fragen bezüglich Versandverkauf haben, wenden Sie ich bitte an uns. Nachdem wir uns mit der individuellen Situation vertraut gemacht haben, werden wir alle Zweifel erklären und versuchen, effektive Lösungen zu finden, die auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten sind.

Änderungen in der Umsatzsteuerbesteuerung der grenzüberschreitenden Versandhandelsverkäufe

Versandverkauf bezieht sich auf die Lieferung von Waren an eine Privatperson (B2C), wobei die Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder transportiert werden. Ein Beispiel dafür ist der Verkauf von Waren aus einem in Polen gelegenen Lagerhaus an eine Privatperson in Deutschland. Der Versandverkauf aus Polen ist derzeit im Versandmitgliedstaat der Waren steuerpflichtig, es sei denn, der Versandverkauf überschreitet die Verkaufsschwelle für das Bestimmungsland oder es wird eine Erklärung über die freiwillige Besteuerung in diesem Land beim Finanzamt abgegeben. Diese Regeln werden sich im Jahr 2021 ändern.

Umsatzsteuererklärung für EU-weite Verkäufe

Die neue Regelung sieht den Verzicht auf die Anwendung der Verkaufsschwellen für Versandhandelsverkäufe und die Annahme der allgemeinen Regel vor, dass die Versandhandelsverkäufe in dem Land besteuert werden, in das die Waren versandt werden, d.h. im Land des Verbrauchs. Nach den geplanten Änderungen werden Versandhandelsverkäufe (in der Richtlinie als innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen bezeichnet) in besonderer Weise, d.h. im VAT-OSS-System, erfolgen. Der Verkäufer reicht über diesen System eine spezielle Umsatzsteuererklärung bei den für seinen Firmensitz zuständigen Steuerbehörden ein (gilt für die in der EU ansässigen Unternehmen). 

In dieser Umsatzsteuererklärung gibt der Steuerpflichtige unter anderem die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen an, die in der gesamten EU getätigt wurden, und gibt den Nettowert, den Umsatzsteuersatz, die Umsatzsteuer mit Aufteilung in die einzelnen Verbrauchsländer an. Diese Umsatzsteuererklärung wird einmal pro Quartal bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats eingereicht. Die Umsatzsteuer auf diese Verkäufe wird bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der neuen Umsatzsteuererklärung auf ein Bankkonto überwiesen.

Unternehmen, die unter die neuen Vorschriften fallen

Die Änderungen betreffen auch die Unternehmen, die die Waren im Versandhandel aus einem Mitgliedstaat an Personen in einem anderen Mitgliedstatt, in dem der Firmensitz oder der Geschäftssitz dieses Unternehmens nicht liegt, verkaufen. Ein Beispiel kann ein in Deutschland ansässiges und die Waren verkaufendes Unternehmen sein, das seine Waren aus einem Lager in Polen an eine Person in Österreich versendet.

Die neuen Regeln gelten zwingend für Unternehmen, deren Nettoumsatz im laufenden oder vorhergehenden Kalenderjahr 10.000 Euro für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Gegenständen oder Dienstleistungen überstieg. Andere Unternehmen mit einem niedrigeren Umsatz können sich freiwillig für diese besondere Methode zur Abrechnung dieser Verkäufe entscheiden.

Wahrscheinlich wird die VAT-OSS-Sonderregelung durch die Unternehmen verwendet werden, die Waren im Versandhandel aus einem Mitgliedstaat an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Firmensitz oder der Geschäftssitz dieses Unternehmens liegt, verkaufen. Ein Beispiel ist ein Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland, das Waren aus einem Lager in Polen an eine Person in Deutschland verkauft.

Die neuen Regeln werden im Jahr 2021 in Kraft treten

Die neuen Regeln zur Besteuerung von Versandhandelsverkäufen sollen durch die EU-Ratsrichtlinie 2017/2455 vom 5. Dezember 2017 und die EU-Ratsrichtlinie 2019/1995 vom 21. November 2019 geändert werden. Gemäß der ursprünglichen Annahme sollten diese Rechtsakte ab dem 01. Januar 2021 in Kraft treten. Gemäß dem Beschluss des EU-Rates vom 20. Juli 2020 wurde dieses Datum auf den 01. Juli 2021 verschoben.

Vorteile für Unternehmer

Diese Änderungen bringen eine Reihe von Vereinfachungen für diejenigen mit sich, die die grenzüberschreitenden Versandhandelsverkäufe B2C von Waren tätigen. Diese Verkäufe erfordern nicht, dass sich die Steuerpflichtigen in jedem Verbrauchsland oder in jedem Land, von dem aus die Waren versandt werden, für Umsatzsteuer-Zwecke registrieren lassen müssen. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Pflicht zur Umsatzsteuer-Registrierung durch andere steuerpflichtige Umsätze in einem Mitgliedstaat entstehen kann, wie z.B. wegen der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen.

Es lohnt sich bereits jetzt, den möglichen Vorteilen der neuen Regelungen zu planen und eine Strategie zur Entwicklung des Unternehmens zu erarbeiten. Unsere Umsatzsteuerspezialisten helfen Ihnen gerne, sich auf die revolutionären Änderungen der Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Versandhandel vorzubereiten.

SLIM VAT - Finanzministerium kündigt ein Paket von Vereinfachungen bei der Umsatzsteuerabrechnung an

Das polnische Finanzministerium kündigte die Einführung des ersten Umsatzsteuervereinfachungspakets - SLIM VAT (simple, local and modern) an. Die geplanten Änderungen betreffen vier Bereiche: Fakturierung, Export, Wechselkurse, finanzielle Vorteile. Unternehmer sollten sich mit den Veränderungen und ihren Folgen für ihr Unternehmen vertraut machen.

Rechnungsstellung

Sicherlich werden die neuen Regeln es für Steuerzahler einfacher machen, eine Korrekturrechnung im Minus zu begleichen.  Im Rahmen der SLIM-Umsatzsteuer wird auf die Bedingung verzichtet, vom Kontrahenten eine Bestätigung einer Minuskorrekturrechnung zu erhalten. Infolgedessen wird der Steuerpflichtige in der Lage sein, die Bemessungsgrundlage bereits in der Zeit der Erstellung der Korrekturrechnung zu reduzieren.

Zudem werden Bestimmungen hinzugefügt, die die Methode der Abrechnung der bisher fehlenden In-Plus-Korrekturrechnungen regeln. Dies hat zu großer Unsicherheit für die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Richtigkeit der Abrechnungen geführt. Rechnungen mit In-Plus-Anpassungen werden bei Abrechnungen im Monat der Ausstellung anerkannt.

Ausfuhr

Für die Anwendung des 0%-Satzes wird die Frist für die Ausfuhr von Waren von 2 auf 6 Monate ab dem Datum des Eingangs der Vorauszahlung verlängert. Damit soll das Problem der langfristigen Lieferungen gelöst werden. Diese Bestimmung wird insbesondere jenen Unternehmen zugutekommen, deren Geschäftstätigkeit auf dem Ausfuhr von Waren in ausländische Märkte beruht.

Wechselkurse

Dank des VAT-Vereinfachungspakets wird der Steuerpflichtige in der Lage sein, den Wechselkurs, der für die Umrechnung von Einnahmen in Einkommenssteuer gilt, auch für VAT-Zwecke anzuwenden. Deshalb wird es möglich sein, für eine Transaktion den gleichen Wechselkurs zu verwenden. 

Finanzielle Vorteile

Unternehmer können auch mit zusätzlichen finanziellen Vorteilen rechnen. Unter ihnen kann man angeben:

  • Verlängerung der Frist für den Vorsteuerabzug von Eingangsrechnungen auf vier monatliche Abrechnungsperioden;
  • die Möglichkeit, die Umsatzsteuer von Rechnungen für Übernachtungsdienstleistungen, die zum Wiederverkauf erworben wurden, abzuziehen;
  • Erhöhung der Grenze für die Nichtregistrierung von Geschenken von geringem Wert von 10 auf 20 PLN.

Zusammenfassung

Die vorgeschlagenen Erleichterungen sollen Anfang 2021 in Kraft treten. Wie vom Finanzministerium angekündigt, ist dies der Beginn eines abgestuften Prozesses zur Erleichterung für Steuerzahler und zur Beseitigung von belastenden und arbeitsintensiven formalen Anforderungen. Das Projekt wurde in Zusammenarbeit mit Unternehmern vorbereitet, um die Vorschriften so weit wie möglich an die Bedürfnisse der Unternehmen anzupassen. Weitere Vorschläge für Verbesserungen sollen Ende dieses Jahres vorgelegt werden.

Die gesetzlichen Änderungen, auch wenn sie zum Vorteil des Steuerzahlers sind, machen es erforderlich, die bestehenden innerbetrieblichen Prozeduren zu ändern. Eine angemessene Vorbereitung eines Unternehmens auf die SLIM-Umsatzsteuer ermöglicht eine Gewinnmaximierung in Bezug auf die eingesparten Zeit- und Finanzressourcen.   

Gerne beantworten wir Ihre diesbezüglichen Fragen, um Ihnen bei der Anpassung Ihrer täglichen Praxis an die aktuellen Vorschriften zu unterstützen.

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