Verrechnungspreise Geplante Vereinfachungen bei TPR-C: weniger Formalitäten bei der Verrechnungspreisberichterstattung
Geplante Vereinfachungen bei TPR-C – weniger Formalitäten bei der Verrechnungspreisberichterstattung
Die geplanten Änderungen der PIT- und CIT-Gesetze sehen wesentliche Vereinfachungen im Bereich der Verrechnungspreisberichterstattung vor. Die Änderungen sollen vor allem die TPR-Information betreffen, darunter das von CIT-Steuerpflichtigen einzureichende Formular TPR-C.
Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, den formalen Aufwand für Steuerpflichtige zu reduzieren, die Regeln für die Unterzeichnung der Informationen zu vereinfachen und den Umfang der von Kleinst- und Kleinunternehmen zu meldenden Daten zu verringern.
TPR-C-Information ohne gesonderte Erklärung
Eine der wichtigsten Änderungen ist die geplante Streichung der Erklärung in der TPR-C-Information, wonach die lokale Verrechnungspreisdokumentation in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Sachverhalt erstellt wurde und die von der Dokumentation erfassten Verrechnungspreise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
Derzeit ist diese Erklärung Bestandteil der TPR-C-Information, was sich auch auf die Regeln für ihre Unterzeichnung auswirkt. Der Entwurf sieht vor, auf diese Lösung zu verzichten. In der Praxis würde dies bedeuten, dass TPR-C eine solche Erklärung nicht mehr enthalten wird und Steuerpflichtige sie nicht mehr in der bisherigen Form abgeben müssen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Pflicht zur Anwendung marktüblicher Preise oder die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation entfällt. Die Steuerbehörden werden weiterhin prüfen können, ob die Bedingungen kontrollierter Transaktionen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und ob die lokale Dokumentation den tatsächlichen Ablauf der Transaktionen widerspiegelt.
Einfachere Unterzeichnung von TPR-C
Der Entwurf sieht außerdem vor, von den besonderen Regeln für die Unterzeichnung der TPR-C-Information Abstand zu nehmen. Derzeit legen die Vorschriften fest, welche Personen zur Unterzeichnung von TPR-C berechtigt sind, insbesondere die Leitung der Einheit und – bei einem mehrköpfigen Organ – eine aus diesem Organ benannte Person.
Grundsätzlich ist die Unterzeichnung der TPR-C-Information durch einen Bevollmächtigten ausgeschlossen, mit Ausnahme eines Bevollmächtigten, der Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist.
Nach den Änderungen soll die TPR-C-Information nach den für elektronisch eingereichte Steuererklärungen geltenden Regeln unterzeichnet werden. Der Entwurf sieht vor, dass eine Vollmacht zur Unterzeichnung elektronischer Steuererklärungen, die auf Grundlage der Vorschriften der Abgabenordnung erteilt wurde, auch die Befugnis zur Unterzeichnung der TPR-C-Information umfasst.
In der Praxis bedeutet dies, dass TPR-C von einem Bevollmächtigten mit entsprechender Vollmacht, insbesondere UPL-1, unterzeichnet werden kann. Diese Lösung kann den Berichtsprozess in Unternehmensgruppen sowie in Unternehmen, in denen die Erstellung und Übermittlung des Formulars von Steuerabteilungen, Finanzabteilungen oder externen Beratern koordiniert wird, erheblich verbessern.
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen
Die neuen Regelungen sollen grundsätzlich 14 Tage nach Bekanntgabe des Gesetzes in Kraft treten. Im Bereich der TPR-C-Information sollen sie jedoch auf Informationen angewendet werden, die für ein Steuerjahr eingereicht werden, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt.
In der Praxis bedeutet dies für Steuerpflichtige mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Steuerjahr, dass die Berichterstattung nach den neuen Regeln erstmals für das Jahr 2026 erfolgen wird.
