Arbeitsrecht und Personalberatung PIP mit der Befugnis zur Feststellung eines Arbeitsverhältnisses? Ein Gesetzesprojekt, das man genau beobachten sollte – Inkrafttreten bereits ab Januar geplant
Derzeit laufen die Arbeiten an einem Gesetzesprojekt, das der polnischen Staatlichen Arbeitsinspektion (Państwowa Inspekcja Pracy – PIP) sehr weitreichende neue Kompetenzen verleihen soll – darunter die Möglichkeit, eigenständig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festzustellen.
Nach den bisherigen Annahmen könnten die neuen Vorschriften bereits ab Januar des kommenden Jahres in Kraft treten.
Was sieht der Entwurf vor?
Nach dem aktuellen Vorschlag soll der PIP-Inspektor – nach Abschluss einer Kontrolle – die Möglichkeit haben:
- eine Anweisung mit 14-tägiger Umsetzungsfrist zu erteilen,
- eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen, oder
- ❗ einen Verwaltungsbescheid zu erlassen, der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststellt und sofort rechtliche Wirkung entfaltet.
Gerade diese letzte Befugnis wird als die revolutionärste bewertet. Der Bescheid wäre ab dem Moment der Zustellung wirksam, auch wenn der Arbeitgeber dagegen Rechtsmittel einlegt.
Unmittelbare Folgen für Arbeitgeber
Nach Zustellung des Bescheids wäre der Arbeitgeber verpflichtet, die betroffene Person wie einen Arbeitnehmer zu behandeln, insbesondere:
- Anmeldung bei der Sozialversicherung (ZUS),
- Führung der Personalakte,
- Berechnung von Urlaubsansprüchen und Vergütung,
- Anwendung sämtlicher arbeitsrechtlicher Pflichten.
Wichtig: Eine Anfechtung wäre erst später möglich – die Pflichten entstehen jedoch sofort, unabhängig vom Ausgang des späteren Verfahrens.
Schadensersatz vom Staat? In der Praxis schwer durchsetzbar
Der Arbeitgeber könnte zwar Schadensersatz vom Staat verlangen, falls der PIP-Bescheid rechtswidrig war.
In der Praxis ist dies jedoch problematisch, da:
- die Vorschriften keinen vollständigen Ersatz vorsehen,
- die Schadenshöhe schwer nachzuweisen ist,
- Schadensersatzverfahren viele Jahre dauern können.
Realistische Chancen auf eine vollständige Entschädigung sind daher begrenzt.
Wie kann sich ein Unternehmen vorbereiten? Wichtige Empfehlungen
Angesichts der geplanten Reform sollten Unternehmen bereits jetzt folgende Schritte erwägen:
1. Den Gesetzgebungsprozess aufmerksam verfolgen
Der Entwurf kann sich noch ändern, aber die Richtung ist klar. Wir werden laufend über Neuigkeiten informieren.
2. Analyse von B2B-Verträgen und zivilrechtlichen Verträgen (z. B. Werk- und Dienstverträgen)
Insbesondere im Hinblick auf das Risiko einer Umqualifizierung in ein Arbeitsverhältnis.
3. Identifikation potenzieller Risikobereiche
Für Organisationen, die mit Modellen arbeiten, die als Scheinselbstständigkeit eingestuft werden könnten, empfiehlt sich bereits jetzt:
- Überprüfung kritischer Vertragsklauseln,
- Ordnung der Dokumentation,
- Vorbereitung interner Prozesse für eine mögliche Kontrolle.
4. Implementierung einer internen Verfahrensanweisung für PIP-Kontrollen
Unter anderem klare Kommunikationswege, Dokumentenmanagement und Verhaltensrichtlinien gegenüber dem Inspektor.
5. Erwägung eines Compliance-Audits
Ein Audit kann klären, ob bestehende Kooperationsmodelle mit geltendem Recht vereinbar sind und wo Anpassungsbedarf besteht.
