Arbeitsrecht und Personalberatung Lehren aus der Ferienzeit für Arbeitgeber: Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer während des Urlaubs

Urlaubsplanung und Sicherstellung der Arbeitskontinuität
Urlaub wird grundsätzlich gemäß einem Urlaubsplan gewährt, den der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer und der Notwendigkeit zur Gewährleistung eines normalen Arbeitsablaufs aufstellt. Der Plan umfasst nicht den auf besonderen Wunsch gewährten Teil des Urlaubs (sogenannter „Urlaub auf Verlangen“). Dies ist ein guter Mechanismus, um die Kontinuität des Betriebs einer Organisation während der Urlaubssaison sicherzustellen.
Mindestdauer für „zusammenhängende Erholung“ — 14 Tage
Wenn auf Antrag des Arbeitnehmers der Urlaub in Teile aufgeteilt wird, sollte zumindest ein Teil mindestens 14 aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen. Eine gute Praxis besteht darin, den Plan so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur ununterbrochenen Erholung hat und gleichzeitig Vertretungen gewährleistet werden.
Unbegründete Unterbrechung der Erholung — eine unerwünschte Handlung, die es zu überwachen gilt
Das Recht des Arbeitnehmers auf einen jährlichen, ununterbrochenen Erholungsurlaub ist der Maßstab für alle Personalpraktiken in der Urlaubszeit. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen (z. B. Rückruf aus dem Urlaub nur aufgrund zuvor nicht vorhersehbarer Umstände, die die Anwesenheit einer bestimmten Person erfordern), kann die Kontaktaufnahme mit Arbeitnehmern im Urlaub „vorsorglich“ oder in Angelegenheiten, die warten können, als unerwünschtes Verhalten betrachtet werden. Dies beeinflusst die Organisationskultur und das Wohlbefinden des Teams negativ. Um dieses Risiko zu minimieren, empfehlen wir eine organisatorische Überwachung des Themas:
• Definition des Begriffs „Eingriff in die Erholung“ in der Organisation (z. B. Telefonanruf/E-Mail/SMS an eine Person im Urlaub),
• falls dies durch die Umstände gerechtfertigt ist, empfehlen wir dem Arbeitgeber, ein einfaches Register solcher Vorfälle zu führen (wer, wann, aus welchem Grund und in welcher Form erfolgte der Kontakt, gab es Alternativen, kam es zu einer tatsächlichen Rückberufung aus dem Urlaub und welche Kosten wurden übernommen),
• regelmäßige Überprüfung dieses Themas sowie gegebenenfalls kurze Schulungen für Führungskräfte, die daran erinnern, dass eine Rückberufung aus dem Urlaub eine außergewöhnliche Maßnahme ist und eine tatsächliche, dokumentierte Begründung erfordert.
In dringenden Fällen sollte zunächst auf weniger invasive Lösungen als einen Rückruf aus dem Urlaub zurückgegriffen werden (z. B. Einschaltung einer Vertretung, Überprüfung der Standardverfahren), und wenn der Kontakt mit der urlaubenden Person unbedingt erforderlich ist, sollte dies so wenig invasiv wie möglich geschehen.
Ein ungestörter Urlaub ist das Recht des Arbeitnehmers
Während des Urlaubs ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Anrufe des Arbeitgebers entgegenzunehmen oder dienstliche E-Mails zu prüfen. Eine Ausnahme stellt die förmliche Rückberufung aus dem Urlaub gemäß Art. 167 des Arbeitsgesetzbuches dar, die nur bei unvorhergesehenen Umständen zulässig ist, welche die Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern; in einem solchen Fall übernimmt der Arbeitgeber die anfallenden Kosten.
Welche Unterstützung bieten wir an?
Wir verfügen über langjährige Erfahrung bei der Anpassung interner Regelungen an die aktuellen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Nachfolgend finden Sie einen beispielhaften Umfang unserer Dienstleistungen:
• Audit von Praktiken und Dokumenten (Urlaubsplanung, Kontakt im Urlaub, Überwachung).
• Erstellung und Implementierung von Richtlinien.
• Schulungen für Führungskräfte und HR sowie Kommunikationsunterstützung.
• Unterstützung bei Kontrollen durch die Arbeitsinspektion (PIP) und bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.