Sofortkontakt zur Kanzlei
Berlin +49 30 88 03 59 0
Poznań / Warszawa +48 61 85 82 55 0
Berlin berlin@vonzanthier.com
Poznań / Warszawa poznan@vonzanthier.com
VON ZANTHIER & DACHOWSKI
Aktuelle Fachbeiträge
 

Arbeitsrecht und Personalberatung Novellierung des Arbeitsgesetzbuches – Lohntransparenz in Sicht

Am 9. Mai 2025 hat der Sejm eine Novellierung des Arbeitsgesetzbuches verabschiedet, die eine teilweise Offenlegung von Gehältern vorsieht, und das Gesetzgebungsverfahren an den Senat überwiesen. Dies ist einer der ersten Schritte zur Harmonisierung der polnischen Vorschriften mit den Vorgaben der Europäischen Union zur Entgeltgleichheit (sogenannte Entgelttransparenzrichtlinie), deren vollständige Umsetzung Polen bis zum 7. Juni 2026 obliegt. Die Änderung des Arbeitsgesetzbuches verpflichtet Arbeitgeber zunächst zu Lohntransparenz sowie zur Nichtdiskriminierung bei der Veröffentlichung von Stellenausschreibungen und im Rahmen des Einstellungsverfahrens. Doch wie wird sich die Entgelttransparenzrichtlinie künftig noch auf Unternehmen auswirken?

Entgelttransparenzrichtlinie – Zielsetzung

Die Entgelttransparenzrichtlinie zielt darauf ab, Lohndiskriminierung sowie Unterschiede in der Behandlung von Frauen und Männern im Beschäftigungsverhältnis zu bekämpfen. Ihre Umsetzung soll zudem dazu beitragen, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern.

Neue Pflichten für Arbeitgeber – Was ist bekannt?

Dem aktuellen Entwurf der Novellierung zufolge sind Arbeitgeber verpflichtet, Bewerberinnen und Bewerber über folgende Punkte zu informieren:

• Das Entgelt sowie dessen Höhe oder die Bandbreite, basierend auf objektiven, neutralen Kriterien, insbesondere im Hinblick auf das Geschlecht;

• Die maßgeblichen Bestimmungen eines geltenden Tarifvertrags oder der betrieblichen Vergütungsordnung, sofern der Arbeitgeber einem Tarifvertrag unterliegt oder eine Vergütungsordnung eingeführt hat.

Insbesondere die Pflicht, Bewerbende über die Inhalte der Vergütungsordnung zu informieren, dürfte von besonderer Bedeutung sein. Zu beachten ist, dass eine der zentralen Vorgaben der Entgelttransparenzrichtlinie die Etablierung einer Entgeltstruktur in jedem Unternehmen ist, unabhängig von dessen Branche oder Größe. Da diese Struktur in der Regel Bestandteil der Vergütungsordnung sein wird, besteht für Bewerbende voraussichtlich ein Recht auf Auskunft über deren Regelungen.

Weiterhin wird im Entwurf auch geregelt, wie Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nachzukommen haben. Die erforderlichen Informationen sind:

• in Papierform oder in elektronischer Form,

• in angemessener Frist vorher,

• unter Gewährleistung informierter und transparenter Verhandlungen bereit zu stellen.

Angaben zum Entgelt sowie relevante Bestimmungen der Vergütungsordnung hat der Arbeitgeber mitzuteilen:

• in der Stellenausschreibung,

• vor dem Vorstellungsgespräch, sofern keine Stellenausschreibung veröffentlicht wurde oder diese keine Informationen zum Entgelt enthält,

• spätestens vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn weder die Ausschreibung noch das Vorstellungsgespräch entsprechende Informationen enthielten.

Darüber hinaus sind Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Stellenanzeigen und Berufsbezeichnungen geschlechtsneutral formuliert werden und das Auswahlverfahren diskriminierungsfrei abläuft.

Keine Gehaltsfragen mehr im Vorstellungsgespräch

Künftig dürfen Arbeitgeber Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr nach dem aktuellen oder bisherigen Gehalt fragen. Die Regelung gilt jedoch nur für Beschäftigungsverhältnisse.

Sanktionen bei Verstößen

Sofern die Änderungen in dieser Form in Kraft treten, kann die Staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde bei Verstößen Geldbußen von bis zu 30.000 PLN verhängen – entsprechend den allgemeinen Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches.

Lohntransparenz – erst der Anfang

Auch wenn die geplante Novellierung in vielen Punkten als wegweisend erscheinen mag, handelt es sich erst um einen Schritt in Richtung umfassender Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie. Die aktuellen Bestimmungen beschränken sich zunächst auf das Einstellungsverfahren, während die EU-Richtlinie weitaus weitergehende Vorgaben enthält.

Polen hat noch über ein Jahr Zeit, die Richtlinie vollständig umzusetzen. Der aktuelle Gesetzesentwurf signalisiert jedoch bereits, dass grundlegende Veränderungen bevorstehen werden – und zwar für Unternehmen aller Größenordnungen. Nicht zu vergessen: Kernaufgabe jedes Unternehmens wird künftig die Schaffung einer verbindlichen Vergütungsstruktur sein.

Die Novelle des Arbeitsgesetzbuches – Gesetz im Senat

Der Entwurf befindet sich nun im Senat, wo weitere Änderungen zu erwarten sind. Nach aktuellem Stand soll die Novelle im ersten Quartal 2026 in Kraft treten.

Zusammenfassung

Die Novellierung des Arbeitsgesetzbuches ist ein richtiger Schritt – sie bricht das Tabu um das Thema Vergütung und erhöht die Transparenz bei Stellenausschreibungen. In der Praxis könnten die neuen Vorschriften jedoch vor allem eine Formalisierung bereits bestehender Abläufe bedeuten, da Bewerber üblicherweise schon vor Vertragsunterzeichnung Angaben zum Entgelt erhalten. Neu ist hingegen die Verpflichtung zur Information über die innerbetriebliche Vergütungsregelung, das Verbot, nach früherem Gehalt zu fragen, sowie die Pflicht zu neutralen Berufsbezeichnungen.

Arbeitgeber passen ihre Prozesse und Richtlinien bereits schrittweise an die neuen Anforderungen an und beginnen mit der Entwicklung von Vergütungsstrukturen.

Es empfiehlt sich, sich frühzeitig auf die anstehenden Änderungen vorzubereiten und arbeitsrechtlichen Rat einzuholen, um die Anpassung der Einstellungsprozesse zu gewährleisten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autoren: Paula Staszak-Urbańska, Karol Kopaczewski

Beitrag veröffentlicht am
3. Juni 2025

Stichworte in diesem Beitrag

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Aktuelles, Investitions- und Wirtschaftsrecht
23.04.2026

Unfallversicherungsbeitrag - was ist das und wie kann er gesenkt werden?

Der Beitrag zur Unfallversicherung ist einer der verpflichtenden Bestandteile der Beschäftigungskosten. Obwohl viele Unternehmer ihn als eine Abgabe betrachten, auf deren Höhe sie keinen wirklichen Einfluss haben, zeigt sich in der Praxis häufig, dass dieser Beitrag in zu hoher Höhe gezahlt wird. Eine sorgfältige Analyse der Unterlagen kann zu einer Senkung führen – und zwar nicht nur für die Zukunft, sondern sogar rückwirkend für bis zu fünf Jahre.

Beitrag lesen
Aktuelles, Investitions- und Wirtschaftsrecht
21.04.2026

Unfallversicherungsbeitrag und „Gefährdungsbedingungen“ - unternehmerfreundliche Entscheidung des Obersten Gerichts in Polen

Das Urteil des polnischen Obersten Gerichts vom 8. Dezember 2020 (Az. II UK 186/19) stellt einen wichtigen Bezugspunkt für Unternehmer in Streitigkeiten mit dem polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) über die Höhe des Unfallversicherungsbeitrags dar. Die Entscheidung stärkt die Position der Beitragspflichtigen deutlich, indem sie die bisherige Praxis der ZUS in Frage stellt, den Begriff der „unter Gefährdungsbedingungen beschäftigten Arbeitnehmer“ weit auszulegen.

Beitrag lesen
Investitionen in erneuerbare Energien
08.04.2026

Investitionen in EE in Polen - Neue Perspektiven für Investoren aus dem DACH-Raum

Investitionen in erneuerbare Energien in Polen - Neue Perspektiven für Investoren aus der DACH-Region

Beitrag lesen