Investitionen in erneuerbare Energien Netzanschluss zuerst – Netzanschlussbedingungen, Fristen und technische sowie vertragliche Absicherung
Netzanschluss hat Vorrang: Warum der Netzzugang heute der entscheidende Engpass für Windenergieprojekte ist
Für die Geschäftsführung eines Unternehmens, das eine Investition in die Onshore-Windenergie in Polen plant, ist eine Zahl aussagekräftiger als umfangreiche Analysen: Im Jahr 2025 lehnten die Netzbetreiber 4.897 Netzanschlussanträge mit einer Gesamtleistung von rund 107 GW ab. Nicht die Windverhältnisse oder die Verfügbarkeit geeigneter Grundstücke, sondern die Netzkapazitäten entscheiden heute darüber, ob ein Projekt realisiert werden kann.
Die Novelle des polnischen Energiegesetzes (Prawo energetyczne), die im Wesentlichen am 30. April 2026 in Kraft getreten ist, verändert die Spielregeln grundlegend: Sie erhöht die Kosten und Risiken beim Einstieg in das Netzanschlussverfahren, eröffnet im Gegenzug jedoch neue, flexible Anschlussmodelle. Für Investoren bedeutet dies einen grundlegenden Paradigmenwechsel: Es reicht nicht mehr aus, sich Netzanschlusskapazitäten zu sichern. Vielmehr muss auch nachgewiesen werden, dass das Projekt tatsächlich bereit ist, diese Kapazitäten zu nutzen.
Das Problem, das die Reform lösen soll
Über Jahre hinweg wurden knappe Netzanschlusskapazitäten durch Investitionsvorhaben blockiert, die nie in die Realisierungsphase eintraten – sogenannte „Zombie-Projekte“. Sie reservierten Netzkapazitäten, ohne dass tatsächlich Anlagen errichtet wurden.
Genau diesem Mechanismus soll die Reform entgegenwirken: Sie verkürzt Fristen, führt zusätzliche verbindliche Sicherheitsleistungen ein und folgt dem Grundsatz, dass Netzkapazitäten vorrangig denjenigen zur Verfügung stehen sollen, die tatsächlich bereit sind, ihre Projekte umzusetzen.
Für die Geschäftsführung bedeutet dies, dass das Netzanschlussverfahren nicht länger als bloße Formalität der technischen Abteilung betrachtet werden kann. Es wird vielmehr zu einem zentralen Faktor für den gesamten Projektzeitplan und das Finanzierungsmodell der Investition.
Der Netzanschlussantrag als Investitionsentscheidung – nicht als unverbindliche Markterkundung
Die Beantragung von Netzanschlussbedingungen ist kein kostengünstiges Instrument mehr, um die Eignung eines Standorts unverbindlich zu testen.
Bei einem Anschluss an ein Netz mit einer Spannung von mehr als 1 kV muss der Investor eine nicht erstattungsfähige Gebühr von 1 PLN/kW (höchstens 100.000 PLN) sowie eine Vorauszahlung von 60 PLN/kW (höchstens 6 Mio. PLN) leisten.
Für einen Windpark mit einer Leistung von 50 MW bedeutet dies eine Gebühr von 50.000 PLN und eine Vorauszahlung von 3 Mio. PLN – und zwar bereits zu Beginn des Verfahrens.
Wer einen Antrag stellt, ohne zuvor die erforderlichen Grundstücksrechte gesichert, die planungs- und umweltrechtlichen Rahmenbedingungen geprüft sowie die Anschlussleistung und Spannungsebene sorgfältig festgelegt zu haben, riskiert nicht nur den Verlust eingesetzter Mittel. Er setzt zugleich Fristen in Gang, bevor das Projekt die erforderliche Entwicklungsreife erreicht hat.
Zwei Fristen, die über das Schicksal des Projekts entscheiden
Die zeitlichen Anforderungen des Netzanschlussverfahrens werden im Wesentlichen durch zwei Fristen bestimmt. Werden sie versäumt, droht der Verlust des gesicherten Netzzugangs.
Die erste Frist – zwölf Monate bis zum Abschluss des Netzanschlussvertrags.
Neu erteilte Netzanschlussbedingungen gelten grundsätzlich zwölf Monate ab ihrer Zustellung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Netzanschlussvertrag abgeschlossen werden.
Für Netzanschlussbedingungen, die vor dem 30. April 2026 erteilt wurden, gilt weiterhin die günstigere zweijährige Gültigkeitsdauer.
Zwölf Monate können knapp bemessen sein, insbesondere wenn die Anlage umgeplant oder technische Anschlussparameter noch mit dem Netzbetreiber abgestimmt werden müssen.
Die zweite Frist – Erteilung der Baugenehmigung.
Mit Abschluss des Netzanschlussvertrags beginnt die Frist für die Erlangung einer bestandskräftigen Baugenehmigung:
• 36 Monate für Windenergieanlagen, wobei die Baugenehmigung die Errichtung von mindestens 80 % der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung ermöglichen muss;
• 24 Monate für Photovoltaikanlagen und Energiespeicher.
Wird die jeweilige Frist nicht eingehalten, erlischt der Netzanschlussvertrag kraft Gesetzes – selbst dann, wenn sich das Projekt bereits in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet.
Der Gesetzgeber sieht allerdings eine Absicherung für Ausnahmefälle vor: eine einmalige Fristverlängerung um höchstens 24 Monate. Voraussetzung sind ein vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellter Antrag und die Stellung einer zusätzlichen Sicherheit.
Aus Sicht der Geschäftsführung sollte diese Möglichkeit jedoch als Reserve für außergewöhnliche Verzögerungen verstanden werden – nicht als regulärer Bestandteil des Projektzeitplans.
Gebundenes Kapital : Sicherheitsleistungen müssen frühzeitig eingeplant werden
Zu den anfänglichen Gebühren und Vorauszahlungen kommt eine Sicherheit für die Erfüllung des Netzanschlussvertrags hinzu.
Sie beträgt 30 PLN/kW für die ersten 100 MW und 60 PLN/kW für die darüber hinausgehende Leistung, insgesamt jedoch höchstens 12 Mio. PLN. Die Sicherheit ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Netzanschlussvertrags zu stellen.
Hinsichtlich der Form bestehen verschiedene Möglichkeiten: Barkaution, Bankgarantie, Versicherungsgarantie oder – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Bürgschaft der Muttergesellschaft.
Wird die Sicherheit nicht fristgerecht gestellt, erlischt der Netzanschlussvertrag ebenfalls kraft Gesetzes.
Für das Finanzierungsmodell bedeutet dies eine tatsächliche Bindung von Liquidität oder Garantielinien in einer besonders unsicheren Phase der Projektentwicklung.
Dies ist insbesondere bei Transaktionen über baureife Projekte (Ready-to-Build, RTB) von entscheidender Bedeutung. Der wirtschaftliche Wert eines Netzanschlussvertrags lässt sich dabei nicht isoliert beurteilen. Er muss stets im Zusammenhang mit der verbleibenden Frist für die Erlangung der Baugenehmigung, der Art der gestellten Sicherheit und den rechtlichen Folgen eines Investorenwechsels betrachtet werden.
Netzanschluss mit Einschränkungen: Eine Chance, die zur Falle für die Bankability werden kann
Als Ausgleich für die verschärften Anforderungen bietet die Reform zwei neue Modelle. Der flexible Netzanschlussvertrag ermöglicht es, eine Anlage bereits vor Abschluss des geplanten Netzausbaus in Betrieb zu nehmen. Im Gegenzug gelten zeitlich begrenzte Einschränkungen – für höchstens drei Jahre ab Fertigstellung der Anlage –, wobei die Verpflichtung des Netzbetreibers zum Netzausbau bestehen bleibt.
Der konfigurierbare Netzanschlussvertrag kommt dann in Betracht, wenn ein uneingeschränkter Netzanschluss selbst nach dem Netzausbau nicht möglich sein wird. Die Einschränkungen können variabel sein, vom Netzzustand und vom Betrieb anderer Anlagen abhängen und sogar unbefristet gelten, ohne dass der Netzbetreiber verpflichtet wäre, sie aufzuheben.
Darin liegen zwei Risiken, die sich die Geschäftsführung klar vor Augen führen muss.
Erstens besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines solchen Vertrags. Der Netzbetreiber entscheidet, ob er ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Deshalb sollten beide Modelle ausdrücklich beantragt werden, und zwar mit einer bereits ausgearbeiteten technischen Begründung.
Zweitens sehen die gesetzlichen Vorschriften keinen automatischen finanziellen Ausgleich für Energiemengen vor, die aufgrund der Einschränkungen weder in das Netz eingespeist noch aus dem Netz bezogen werden können.
Die Möglichkeit eines Netzanschlusses ist daher nicht gleichbedeutend mit der Bankability, also der Finanzierungsfähigkeit des Projekts.
Ohne eine garantierte Mindestleistung, transparente und überprüfbare Regeln für die Aktivierung von Einschränkungen sowie eine angemessene Risikoverteilung muss der Investor die Einschränkungen in konkrete Auswirkungen auf das Erzeugungsprofil, die Anzahl der Stunden mit Leistungsreduzierungen, die Erlöse, die PPA-Annahmen und die Anforderungen der finanzierenden Bank übersetzen.
Erst dann lässt sich beurteilen, ob das „Ja“ des Netzbetreibers tatsächlich besser ist als sein „Nein“.
Handlungsempfehlung für die Geschäftsführung
Der Netzanschluss muss als integraler Bestandteil der Investitionsstrategie verstanden werden – nicht als eigenständiges technisches Genehmigungsverfahren.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Netzsituation bereits bei der Standortauswahl analysiert werden muss. Ebenso wichtig sind die bewusste Wahl des richtigen Zeitpunkts für den Einstieg in das Netzanschlussverfahren, die konsequente Überwachung beider maßgeblichen Fristen einschließlich ausreichender Zeitreserven sowie die laufende Kontrolle der behördlichen Verfahren und der vom Netzbetreiber durchzuführenden Maßnahmen.
Die neuen gesetzlichen Regelungen werden für sich genommen weder eine zusätzliche Stromleitung noch einen neuen Transformator schaffen. Sie können jedoch dazu beitragen, dass die knappen Netzanschlusskapazitäten künftig tatsächlich denjenigen Projekten zugutekommen, die zur Umsetzung bereit sind.
Einen Wettbewerbsvorteil werden sich diejenigen Investoren sichern, die den Netzzugang als strategische Entscheidung auf höchster Unternehmensebene behandeln – und nicht als einen weiteren Punkt auf der Projektcheckliste.
Möchten Sie mehr über Windenergieprojekte in Polen erfahren?
Dann besuchen Sie uns bei den Windenergietagen 2026. Am 11. November 2026 von 15:00 bis 18:00 Uhr stehen Ihnen Justyna Loretańska, Henning von Zanthier und Jakub Wysocki an unserem Thementisch für Gespräche und Fragen zur Verfügung:
„Polnische Windenergie: Recht, Steuern und Markteintritt für deutsche Investoren“
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen über den Erwerb und die Entwicklung von Windenergieprojekten, Greenfield-Investitionen, Repowering, Joint Ventures sowie die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Polen zu sprechen.
