Arbeitsrecht und Personalberatung Die Vorschriften über die Staatliche Arbeitsinspektion gelten bereits. Jetzt ist Zeit für ein Audit, bevor der Inspektor kommt.
Neue Befugnisse der Staatlichen Arbeitsinspektion
Am 8. Juli 2026 tritt das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatliche Arbeitsinspektion und einiger anderer Gesetze (GBl. 2026, Pos. 473) in Kraft. Besonders wichtig ist, dass die neuen Vorschriften zugleich wegen Bedenken hinsichtlich des weiten Umfangs der der Staatlichen Arbeitsinspektion (im Folgenden: PIP ) eingeräumten Befugnisse im Wege der nachträglichen Kontrolle dem Verfassungsgericht vorgelegt wurden.
Zentrale Änderungen bei den Befugnissen der PIP
Die tiefgreifende Reform der Staatlichen Arbeitsinspektion umfasst neue Befugnisse der Arbeitsinspektion:
- Umqualifizierung zivilrechtlicher Verträge in Arbeitsverträge: Die PIP erhält das Recht, Verwaltungsentscheidungen zu erlassen, mit denen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt wird, wenn die Zusammenarbeit einer Organisation mit einer bestimmten Person (z.B. auf Grundlage eines Auftragsvertrags oder eines B2B Modells) nach Auffassung der PIP die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist.
- Die Entscheidung als letztes Mittel: Die Änderung eines zivilrechtlichen Vertrags durch ein einseitiges Verwaltungsverfahren der PIP ist erst möglich, nachdem die Parteien des Rechtsverhältnisses (z.B. des Auftragsvertrags) angehört wurden und das Unternehmen einer zuvor von der PIP erteilten Anordnung zur Beseitigung der Verstöße nicht nachgekommen ist. Die Entscheidung gilt ab dem Tag ihres Erlasses, muss jedoch erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels umgesetzt werden, sofern keine der Parteien Rechtsmittel einlegt. Die Entscheidung kann auch früher vollstreckbar sein, wenn ihr die sofortige Vollziehbarkeit zuerkannt wird.
- Gerichtliche Klagen auf Initiative der PIP: Beabsichtigt die Arbeitsinspektion, den Zeitraum vor Erlass der Entscheidung in die Feststellung des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen, ist hierfür der Gerichtsweg erforderlich. In einem solchen Fall leitet die PIP das Verfahren ein, indem sie beim Arbeitsgericht eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses erhebt.
- Neuer Schutzschild (PIP-Auslegungen): Unternehmer erhalten die Möglichkeit, beim Hauptarbeitsinspektor eine verbindliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihres Beschäftigungsmodells zu beantragen, was das Risiko künftiger Sanktionen in diesem Bereich deutlich verringern kann.
Verfahren und Folgen der Entscheidung des Inspektors
Stellt der Inspektor Unregelmäßigkeiten fest, ist er zunächst verpflichtet, eine Anordnung zu erlassen, mit der der Vertrag an die Rechtslage angepasst werden soll. Erst die Nichtbeachtung dieser Aufforderung – und die vorherige Anhörung der Parteien – eröffnet den Weg zu einer Verwaltungsentscheidung, mit der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt wird.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine solche Entscheidung wirksam ist, wird die Beziehung zwischen den Parteien in jeder Hinsicht wie ein reguläres Arbeitsverhältnis behandelt: nach Arbeitsrecht, Steuerrecht sowie im Hinblick auf die Sozial und Krankenversicherung. Es ist jedoch zu beachten, dass etwaige rückwirkende Folgen ausschließlich auf einem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts beruhen können – nicht auf der Entscheidung des Arbeitsinspektors selbst.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Entscheidung des Arbeitsinspektors innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung gerichtlich anzufechten. Die Vorschriften führen zudem einen Schutz für die andere Partei des Rechtsverhältnisses ein – der Erlass einer Entscheidung durch die Staatliche Arbeitsinspektion darf keinen Grund für eine Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen und insbesondere nicht als Anlass für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder eine fristlose Beendigung durch den Arbeitgeber dienen.
Einzelauslegungen und enger Datenaustausch
Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung der Institution der Einzelauslegung. Ein Unternehmer kann bei der PIP beantragen, das in seinem Unternehmen angewandte Beschäftigungsmodell auf seine Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Hält sich der Unternehmer an die erteilte Auslegung, ist er vor der Verhängung von Sanktionen geschützt. Gleichzeitig öffnet das Gesetz die Tür für einen weitreichenden Informationsaustausch zwischen der Staatlichen Arbeitsinspektion ( PIP ), dem Sozialversicherungsträger ( ZUS ) und der Nationalen Steuerverwaltung ( KAS ), wodurch die Behörden Unternehmen mit erhöhtem Risikoprofil deutlich gezielter identifizieren und zur Kontrolle auswählen können.
Verschärfte Sanktionen und Übergangszeitraum
Die Novellierung der Befugnisse der PIP erhöht die Bußgelder drastisch. Ein vom Inspektor im Bußgeldverfahren verhängtes Ordnungsgeld kann nun bis zu 10.000 PLN betragen. Die maximale Geldbuße, die ein Gericht wegen Verstößen gegen Arbeitnehmerrechte verhängen kann, ist auf bis zu 90.000 PLN gestiegen.
Der Gesetzgeber hat jedoch einen Übergangszeitraum von 12 Monaten vorgesehen. Unternehmen, die in dieser Zeit ihre arbeitsmarktbezogenen Beziehungen freiwillig neu ordnen (z.B. durch Abschluss eines Arbeitsvertrags) und an die neuen Anforderungen anpassen, vermeiden die Haftung für frühere Verstöße.
Empfehlungen für Unternehmen
Unternehmen, die sich auf zivilrechtliche Verträge stützen, sollten unverzüglich eine Überprüfung ihrer bestehenden Beschäftigungsmodelle vornehmen. Zu prüfen ist insbesondere, ob in der Beziehung zur anderen Partei Elemente eines Arbeitsverhältnisses vorliegen, etwa tatsächliche Weisungsgebundenheit, ein fester Arbeitsort und feste Arbeitszeiten oder die persönliche Erbringung der Arbeitsleistung.
Der laufende Übergangszeitraum ist eine reale Chance, diese Fragen zu bereinigen, ohne sich dem Risiko erheblicher Sanktionen auszusetzen.
Autoren: Paula Staszak-Urbańska, Karol Kopaczewski
