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VON ZANTHIER & DACHOWSKI
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Investitionen in erneuerbare Energien Windpark in Polen – Haftung für Arbeitsschutz und Schäden – zwischen Gefährdungshaftung und vertraglicher Regelung

Der Betrieb eines Windparks begründet eine mehrschichtige Verantwortung für die Sicherheit – zivilrechtlich, verwaltungsrechtlich und strafrechtlich. An der Verwaltung eines Windparks sind in der Regel mehrere Akteure beteiligt: der Eigentümer, meist eine Projektgesellschaft, der operative Verwalter und der technische Service. Die Grenzen ihrer Haftung ergeben sich nicht immer unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften – sie werden in erheblichem Maße durch den Vertrag bestimmt. Im Folgenden ordnen wir die wichtigsten Grundsätze ein.

Eigentümer des Windparks – verschuldensunabhängige Haftung

Eine Windenergieanlage stellt ein Unternehmen dar, das durch Naturkräfte in Bewegung gesetzt wird. Der Eigentümer haftet für Schäden, die einer Person durch den Betrieb des Unternehmens entstehen – unabhängig davon, ob er höchste Sorgfalt angewendet hat.¹ Der „Betrieb des Unternehmens“ wird weit verstanden: Er umfasst die gesamte organisatorische und produktive Tätigkeit, einschließlich Verwaltungs- und Managementhandlungen.²

Eine Befreiung von der Haftung ist nur im Fall höherer Gewalt, des ausschließlichen Verschuldens des Geschädigten oder des ausschließlichen Verschuldens eines Dritten möglich. Vom Kreis der „Dritten“ ausgenommen sind jedoch Arbeitnehmer, Subunternehmer, Servicevertragspartner und alle Personen, die Dienstleistungen für den Windpark erbringen. Liegt die Schadensursache bei ihnen, haftet der Eigentümer weiterhin.³ Diese Haftung kann gegenüber dem Geschädigten vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.⁴

Ist auf dem Gelände des Windparks gleichzeitig ein anderes, durch Naturkräfte betriebenes Unternehmen tätig, zum Beispiel ein Bauunternehmen mit schwerem Gerät, können beide Unternehmen gesamtschuldnerisch für den Schaden haften.⁵

Verwalter des Windparks – begrenzte, aber reale Haftung

Die den Windpark verwaltende Gesellschaft, die auf Grundlage einer Vollmacht des Eigentümers handelt, ist grundsätzlich kein durch Naturkräfte betriebenes Unternehmen. Sie haftet daher nicht nach dem Grundsatz der Gefährdungshaftung.⁶ Sie kann jedoch in drei zentralen Bereichen haften:

Vertragliche Haftung – für die Erfüllung vertraglicher Pflichten, einschließlich sicherheitsbezogener Pflichten. Verträge können Freistellungs- bzw. Indemnitätsklauseln enthalten, die die wirtschaftliche Last bestimmter Ereignisse verlagern.⁷

Haftung als Verwalter eines Bauwerks – Pflicht zur Erhaltung des Objekts in einem Zustand, der eine sichere Nutzung gewährleistet, auch bei starkem Wind, Blitzeinschlägen, intensiven Niederschlägen oder Bränden.⁸ Die Verletzung dieser Pflicht stellt eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe von mindestens 100 Tagessätzen, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist.⁹

Haftung für Arbeitsschutz – gegenüber eigenen Arbeitnehmern, Auftragnehmern, selbständigen Subunternehmern sowie Dritten, die sich am Arbeitsplatz aufhalten.¹⁰ Die Verantwortung des Arbeitgebers ist unbedingt – sie wird weder durch Pflichten der Arbeitnehmer noch durch die Übertragung von Aufgaben auf externe Spezialisten eingeschränkt.¹¹

Koordination des Arbeitsschutzes bei mehreren Unternehmen

Arbeiten am selben Ort Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber, muss ein Arbeitsschutzkoordinator benannt werden, der die Sicherheit aller Arbeitnehmer überwacht. Außerdem müssen Regeln der Zusammenarbeit festgelegt und gegenseitige Informationen über Gefahren ausgetauscht werden.¹² Die Benennung eines Koordinators befreit die einzelnen Arbeitgeber nicht von ihrer eigenen Verantwortung.¹³

Strafrechtliche Verantwortung – wen kann sie betreffen?

Eine für den Arbeitsschutz verantwortliche Person, die ihre Pflicht nicht erfüllt und dadurch einen Arbeitnehmer der unmittelbaren Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Bei fahrlässigem Handeln droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.¹⁴ Täter kann nicht nur der Arbeitgeber sein, sondern jede Person, die Arbeitnehmer anleitet – aufgrund der Art ihrer Funktion, unabhängig davon, ob dies ausdrücklich im Vertrag geregelt ist.¹⁵

Verantwortlich ist auch eine Person, die vertraglich Arbeitsschutzpflichten übernommen hat. Eine solche Erweiterung der Verantwortung befreit den Arbeitgeber jedoch nicht von seiner eigenen Verantwortung.¹⁶ Eine Person, die Arbeitnehmer anleitet, muss selbst nicht Arbeitnehmer sein.¹⁷

Unabhängig davon stellt die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von 1.000 bis 30.000 PLN bedroht ist.¹⁸

Norm PN-EN-50110 und Grenzen der vertraglichen Haftungserweiterung

Die Anwendung Polnischer Normen ist seit 2003 freiwillig. Im Zusammenhang mit Windparks ergibt sich die Pflicht zur Anwendung der Norm PN-EN-50110 meist aus dem Vertrag – nicht aus allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften.¹⁹

Die zentrale Einschränkung lautet: Ein Schuldner kann seine Haftung vertraglich erweitern, jedoch nur für ausdrücklich und präzise bezeichnete Umstände. Die Absicht, die Haftung zu erweitern, muss sich aus dem Vertrag eindeutig ergeben – sie darf nicht vermutet werden.²⁰ Das bedeutet, dass eine allgemeine Klausel zur „Gewährleistung der Sicherheit“ nicht automatisch die Übernahme einer Gefährdungshaftung bedeutet.²⁰

Wie lässt sich das Risiko begrenzen?

Durch eine präzise Aufteilung der Pflichten im Vertrag zwischen Eigentümer, Verwalter und Service; durch die Sicherstellung der Qualifikationen von Personen, die an Energieanlagen arbeiten, bestätigt durch die erforderlichen Qualifikationsnachweise;²¹ durch vollständige Arbeitsschutzdokumentation, einschließlich Anweisungen zur Organisation sicherer Arbeit und schriftlicher Arbeitsanweisungen für besonders gefährliche Arbeiten;²² durch vertragliche Verpflichtung von Subunternehmern zur Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsregeln samt Kontrollmechanismen; sowie durch eine klare Verantwortungsstruktur innerhalb der Geschäftsführung der Gesellschaft.

Fußnoten

¹ Art. 435 § 1 polnisches Zivilgesetzbuch.

² Urteil des Obersten Gerichts vom 5.01.2001, V CKN 190/00.

³ Art. 435 § 1 polnisches Zivilgesetzbuch in fine.

⁴ Art. 437 polnisches Zivilgesetzbuch.

⁵ Art. 441 § 1 in Verbindung mit Art. 435 polnisches Zivilgesetzbuch.

⁶ Art. 435 § 1 polnisches Zivilgesetzbuch – Voraussetzung der Haftung ist die Nutzung von Naturkräften als notwendige Bedingung zur Erreichung des wirtschaftlichen Zwecks des Unternehmens.

⁷ Art. 471 polnisches Zivilgesetzbuch ff.

⁸ Art. 61 polnisches Baugesetz.

⁹ Art. 91a polnisches Baugesetz.

¹⁰ Art. 304 § 1 und § 4 polnisches Arbeitsgesetzbuch.

¹¹ Art. 207 § 1 Satz 2 polnisches Arbeitsgesetzbuch.

¹² Art. 208 § 1 polnisches Arbeitsgesetzbuch.

¹³ Art. 208 § 2 polnisches Arbeitsgesetzbuch.

¹⁴ Art. 220 § 1 und § 2 polnisches Strafgesetzbuch.

¹⁵ Art. 212 polnisches Arbeitsgesetzbuch.

¹⁶ Art. 220 polnisches Strafgesetzbuch in Verbindung mit Art. 207 § 1 polnisches Arbeitsgesetzbuch.

¹⁷ Art. 212 polnisches Arbeitsgesetzbuch – eine Person, die Arbeitnehmer anleitet, muss nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.

¹⁸ Art. 283 § 1 polnisches Arbeitsgesetzbuch.

¹⁹ Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 12.09.2002 über die Normung; Art. 51 polnisches Energiegesetz.

²⁰ Art. 473 § 1 polnisches Zivilgesetzbuch; Urteil des Obersten Gerichts vom 29.11.2002, IV CKN 1553/00.

²¹ Art. 54 Abs. 1 polnisches Energiegesetz.

²² § 4 und § 28 der Verordnung des Energieministers vom 28.08.2019 über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Energieanlagen (konsolidierte Fassung: Dz.U. 2021, Pos. 1210).

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