Investitionen in erneuerbare Energien Redispatch erneuerbarer Energien in Polen - zwischen Systemsicherheit und den Rechten der Erzeuger
Die wichtigsten Erkenntnisse
- Nicht marktgestütztes Redispatching bedeutet die vorübergehende Einschränkung oder Abschaltung des Betriebs einer Erneuerbare-Energien-Anlage außerhalb von Marktmechanismen, auf Anweisung des Übertragungsnetzbetreibers.
- Erzeuger erneuerbarer Energie erleiden reale finanzielle Verluste, weil die Energie, die sie hätten produzieren und verkaufen können, nicht zu den Abnehmern gelangt.
- Redispatching sollte ein letztes Mittel sein — eingesetzt nur dann, wenn es für die Systemsicherheit erforderlich ist.
- In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Einschränkung verhältnismäßig war und ob transparente Kriterien für die Auswahl der zu reduzierenden Anlagen angewandt wurden.
- Wichtig ist auch zu prüfen, ob der Erzeuger gegenüber anderen Energiequellen nicht diskriminierend behandelt wurde.
- Es sollte verifiziert werden, ob PSE die geschuldeten Entschädigungen korrekt berechnet hat.
- Zu prüfen ist außerdem, ob die Bestimmungen des Netzanschlussvertrags über den Ausschluss einer Garantie für eine kontinuierliche Einspeisung vom Erzeuger tatsächlich freiwillig akzeptiert wurden.
- Eine negative Antwort auf eine dieser Fragen kann eine weitere Analyse und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechtfertigen.
Die Frage des marktfremden Redispatches von Energie aus erneuerbaren Quellen ist zu einer der zentralen Herausforderungen des polnischen Energiesektors geworden und beeinträchtigt sowohl die Rentabilität von Projekten als auch das Tempo der Entwicklung erneuerbarer Energiequellen. Erzeuger erleiden – infolge erzwungener Betriebseinschränkungen ihrer Anlagen – messbare finanzielle Verluste.
Was ist marktfremder Redispatch?
Es handelt sich um eine Intervention des Übertragungsnetzbetreibers (in Polen: PSE), die in der Änderung des Einsatzplans von Erzeugungseinheiten außerhalb der Marktmechanismen besteht, um die Systemsicherheit zu gewährleisten. Aus der Perspektive der Bilanzierungsinstrumente bedeutet dies die vorübergehende Abschaltung oder Reduzierung des Betriebs von Erneuerbare-Energien-Anlagen (sowie Energiespeichern), um das System zu bilanzieren oder Netzüberlastungen zu verhindern.
Ausmaß und Dynamik des Phänomens im Jahr 2025
Im Jahr 2025 gelangten aufgrund von marktfremdem Redispatch knapp 1,4 TWh Energie aus erneuerbaren Quellen nicht zu den Verbrauchern – mehr als das Doppelte des Niveaus von 2024. Wie aus Daten des Forum Energii (Energieforum) hervorgeht, waren 97,8 % dieser Menge auf Bilanzierungsgründe (mangelnde Systemflexibilität) zurückzuführen und nicht auf physische Netzengpässe. Redispatch trat in etwa einem Drittel der Stunden eines jeden Monats auf.
Warum müssen erneuerbare Energien abgeregelt werden?
Die PV-Erzeugung erreicht mittags ihren Höhepunkt, während das System nicht in der Lage ist, die Leistung konventioneller Quellen schnell zu reduzieren und die „grünen" Überschüsse aufzunehmen. Mittags sinkt die Nachfrage nach Energie aus konventionellen Quellen, abends steigt sie rasch wieder an – das Fehlen flexibler Ressourcen zwingt dazu, überschüssige erneuerbare Energie abzuwerfen. Die Folgen sind häufigere Betriebseinschränkungen erneuerbarer Anlagen sowie zeitweise negative Preise.
Diskriminierungsrisiko und behördliches Handeln
Beim Präsidenten des UOKiK gingen Beschwerden von Erzeugern erneuerbarer Energien ein, wonach ihre Anlagen häufiger als andere vom Redispatch betroffen waren, ohne hinreichende Begründung. Infolgedessen leitete der Präsident des UOKiK ein Untersuchungsverfahren gegen PSE ein, in dem er prüft, ob die Einschränkungsanordnungen verhältnismäßig, gleichmäßig und nichtdiskriminierend ergangen sind. Die Rolle von PSE bei der Gewährleistung der Systemsicherheit wird dabei nicht in Frage gestellt – Ziel ist die Überprüfung der Transparenz bei der Anwendung des Redispatch-Instruments.
Rechtslage und praktische Probleme
Im polnischen Rechtssystem werden Versorgungszuverlässigkeitsklauseln einseitig in Netzanschlussverträgen vorgegeben – Erzeugern fehlt eine reale Möglichkeit, diese Bestimmungen auszuhandeln, was dem Willen der EU-Regulierung widerspricht, die eine freiwillige Vereinbarung solcher Klauseln vorsieht. Infolgedessen verlieren Erzeuger erneuerbarer Energien ihren Anspruch auf Entschädigung für erzwungene Betriebseinschränkungen. Umstritten ist auch die Auswahl der Einheiten für Einschränkungen – in der Praxis sind große PV-Anlagen häufiger vom Redispatch betroffen als andere Quellen.
Checkliste für Erzeuger
In jedem Fall empfiehlt sich eine rechtliche und technische Prüfung, bei der folgende Fragen zu klären sind:
• ob die Abschaltung bzw. Einschränkung zum maßgeblichen Zeitpunkt erforderlich war – nach EU-Recht sollte Redispatch ein letztes Mittel sein, das unter streng definierten Bedingungen und verhältnismäßig eingesetzt wird;
• ob der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet wurde – in der Praxis werden PV-Anlagen häufiger eingeschränkt als Windenergiequellen, was eine Beurteilung der Transparenz der angewandten Kriterien erfordert;
• ob PSE die geschuldete Entschädigung korrekt berechnet hat, entsprechend den Anforderungen des EU-Rechts und den nationalen Berechnungsregeln;
• ob der Erzeuger im Netzanschlussvertrag tatsächlich freiwillig auf die Garantie einer gesicherten Einspeisung verzichtet hat – und ob die Ausgestaltung dieses Verzichts den aus dem EU-Recht folgenden Standards entspricht.
Eine negative Antwort auch nur auf eine dieser Fragen sollte Anlass zu einer vertieften Analyse und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geben. Parallel dazu empfiehlt es sich, die Aktivitäten des UOKiK zu beobachten, dessen Feststellungen die Argumentation in Einzelfällen wesentlich unterstützen können.
Zusammenfassung
Heute tragen in erster Linie die Erzeuger erneuerbarer Energien die Kosten des marktfremden Redispatches; die Zahl der Argumente für die Geltendmachung von Schadensersatz bei ungerechtfertigten Einschränkungen wächst jedoch.
Gleichzeitig sollten behördliche Maßnahmen – einschließlich des Untersuchungsverfahrens des UOKiK – den Aufbau transparenter, nichtdiskriminierender Regeln beschleunigen, während auf technischer und marktlicher Ebene die Umsetzung von Lösungen zur Steigerung der Systemflexibilität vorangetrieben werden sollte.
