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VON ZANTHIER & DACHOWSKI
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VAT Compliance Ausweisung aus der VAT für ausländische Unternehmen - Wann kann das polnische Finanzamt Sie aus dem Register entfernen?

Immer mehr ausländische Unternehmen entscheiden sich für eine VAT-Registrierung in Polen, auch wenn sie dort keinen Sitz oder feste Niederlassung haben. Dadurch können sie Waren online auf dem polnischen Markt verkaufen oder das OSS-Verfahren für grenzüberschreitende Verkäufe nutzen. Eine Registrierung allein garantiert jedoch nicht, dass das polnische Finanzamt nicht die Ausweisung aus der VAT vornimmt. Es ist wichtig zu wissen, wann dies passieren kann und wie man Probleme vermeidet.

Wann kann das Finanzamt ein ausländisches Unternehmen aus der VAT löschen?

Das polnische Finanzamt hat das Recht, ein ausländisches Unternehmen aus dem VAT-Register zu entfernen, wenn es feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder tatsächlich keine Geschäftstätigkeit in Polen durchgeführt wird. Die häufigsten Gründe sind:

• Keine Geschäftstätigkeit in Polen – das Unternehmen verkauft keine Waren und erbringt keine Dienstleistungen im Land.

• Falsche Registrierung – die bei der VAT-Registrierung angegebenen Daten waren unvollständig oder fehlerhaft.

• Keine Abgabe von VAT-Erklärungen – wenn über einen längeren Zeitraum (in der Regel 12 Monate) keine Erklärungen abgegeben oder keine Transaktionen gemeldet wurden, kann das Finanzamt ein Verfahren zur Ausweisung einleiten.

• Abgabe von „Null-Erklärungen“ – wenn über mindestens 6 aufeinanderfolgende Monate Erklärungen ohne Verkäufe eingereicht wurden, kann ebenfalls ein Ausweisungsverfahren gestartet werden.

• Keine Kontaktaufnahme oder Missbrauch der Vorschriften – z. B. fehlende Zustelladresse oder Registrierung nur zur Umgehung des Rechts.

Wie läuft das Ausweisungsverfahren ab?

Wenn das Finanzamt vermutet, dass ein ausländisches Unternehmen nicht im polnischen VAT verbleiben sollte, wird ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Typischerweise sieht der Ablauf wie folgt aus:

1. Aufforderung zur Ergänzung der Daten oder zur Erläuterung der Geschäftstätigkeit – das Finanzamt gibt die Möglichkeit, die tatsächliche Aktivität in Polen nachzuweisen.

2. Entscheidung über die Ausweisung aus der VAT – wenn das Unternehmen nicht reagiert oder keine Nachweise vorlegt, wird eine Entscheidung mit Begründung erlassen.

3. Frist für Einspruch – der Steuerpflichtige hat in der Regel 14 Tage Zeit, um Einspruch einzulegen.

Folgen der Ausweisung aus der VAT für ausländische Unternehmen

Die Entscheidung über die Ausweisung aus dem VAT-Register hat konkrete Folgen:

• Das Unternehmen ist nicht mehr VAT-pflichtig in Polen.

• Es kann keine VAT-Rechnungen mehr ausstellen und keine Vorsteuer abziehen.

• Möchte das Unternehmen wieder in das VAT-System aufgenommen werden, ist eine erneute Registrierung erforderlich.

Wie kann man eine Ausweisung aus der VAT in Polen vermeiden?

Um eine Ausweisung aus der polnischen VAT zu vermeiden, sollten ausländische Unternehmen:

• Regelmäßig VAT-Erklärungen abgeben, auch wenn kein Umsatz erzielt wurde.

• Die Daten in der VAT-Registrierung aktuell und korrekt halten.

• Auf Aufforderungen und Korrespondenz des Finanzamts reagieren.

• Sicherstellen, dass tatsächlich eine Geschäftstätigkeit in Polen gemäß dem angegebenen Profil durchgeführt wird.

Fazit

Die Registrierung zur VAT in Polen ist ein praktisches Instrument für ausländische Unternehmen, erfordert jedoch aktive Betreuung und Kontakt zum Finanzamt. Fehlende Umsätze, falsche Daten oder das Ignorieren von Aufforderungen können zur Ausweisung aus der VAT führen. Daher ist es ratsam, die Vorschriften einzuhalten und auf alle Mitteilungen des Finanzamts zu reagieren, um Unterbrechungen im Verkauf auf dem polnischen Markt zu vermeiden.

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