Investitions- und Wirtschaftsrecht Ausländischer Geschäftsführer einer polnischen GmbH - Meldepflicht und Steuern ohne Mythen
In Gesellschaften mit ausländischem Kapital wird zunehmend ein ausländischer Geschäftsführer in die Geschäftsführung einer polnischen GmbH berufen. Teilweise lebt er in Polen, teilweise reist er nur zu Geschäftsführersitzungen an, und manchmal führt er die Gesellschaft vollständig aus dem Ausland. Mit solchen Strukturen entstehen jedoch Fragen, die – auch wenn sie auf den ersten Blick administrativ erscheinen – erhebliche steuerliche Konsequenzen haben können.
Eine davon betrifft die Anmeldung (Meldepflicht) in Polen.
Zudem ist zu beachten, dass wenn die Geschäftsführung einer polnischen Gesellschaft ihre Tätigkeiten tatsächlich aus dem Ausland ausübt, dies zur Verlagerung der steuerlichen Ansässigkeit der Gesellschaft ins Ausland führen kann.
Muss ein Geschäftsführer in Polen gemeldet sein?
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist die Antwort einfach: nein. Ein Geschäftsführer muss weder in Polen gemeldet sein noch dort wohnen. Für die wirksame Ausübung der Funktion genügt seine Bestellung.
In der Praxis ziehen einige Gesellschaften jedoch eine sogenannte zweite Anmeldung in Betracht – aus organisatorischen Gründen, im Zusammenhang mit Bankbeziehungen oder aus formalen Erwägungen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Anmeldung zwar eine administrative Kategorie ist, aber als ein Indiz für eine stärkere Verbindung der betreffenden Person zu Polen gewertet werden kann.
Und damit gelangen wir unmittelbar zur Frage der steuerlichen Ansässigkeit.
Steuerliche Ansässigkeit – der entscheidende Faktor
Entscheidend ist nicht die Anmeldung, sondern die steuerliche Ansässigkeit. Hat eine Person ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Polen oder hält sie sich dort einen wesentlichen Teil des Jahres auf, kann sie als in Polen steuerlich ansässig gelten.
In diesem Fall unterliegt sie in Polen der Besteuerung ihres weltweiten Einkommens – also auch der im Ausland erzielten Einkünfte.
Für international tätige Manager bedeutet dies ein potenzielles Risiko der Doppelbesteuerung. Zwar sehen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Schutzmechanismen vor, deren Anwendung erfordert jedoch stets eine individuelle Analyse. In der Praxis sind nicht nur formale Kriterien entscheidend, sondern vor allem, wo tatsächlich Entscheidungen getroffen werden und wo die berufliche Tätigkeit konzentriert ist.
Vergütung des Geschäftsführers und Pflichten der Gesellschaft
Von Bedeutung ist auch die Form der Vergütung des Geschäftsführers. Unterschiedliche steuerliche Folgen ergeben sich je nach Vergütung aus der Bestellung, einem Arbeitsvertrag oder einem Managementvertrag.
Insbesondere bei ausländischen Geschäftsführern ist zu klären, ob die Vergütung in Polen zu versteuern ist (insbesondere wenn sich dort der Lebensmittelpunkt befindet) und ob die Gesellschaft als Steuerschuldner entsprechende Pflichten trifft.
Für die Gesellschaft bedeutet dies, dass besondere Sorgfalt erforderlich ist. Eine fehlerhafte Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit oder des Besteuerungsortes kann zu Steuerrückständen und Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden führen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Entscheidungen über Wohnsitz, Anmeldung oder Vergütungsmodelle sollten nicht ausschließlich aus organisatorischen Gründen getroffen werden. Jede dieser Entscheidungen kann sich auf den steuerlichen Status des Geschäftsführers sowie auf die Pflichten der Gesellschaft auswirken.
Im Falle eines ausländischen Geschäftsführers ist daher entscheidend, nicht ob eine Anmeldung in Polen vorliegt, sondern wo sich tatsächlich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet und wie seine Vergütung strukturiert ist. Diese Faktoren bestimmen die tatsächlichen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen – sowohl für ihn als auch für die Gesellschaft.
