Sofortkontakt zur Kanzlei
Berlin +49 30 88 03 59 0
Poznań / Warszawa +48 61 85 82 55 0
Berlin berlin@vonzanthier.com
Poznań / Warszawa poznan@vonzanthier.com
VON ZANTHIER & DACHOWSKI
Aktuelle Fachbeiträge
 

Investitions- und Wirtschaftsrecht Ausländischer Geschäftsführer einer polnischen GmbH - Meldepflicht und Steuern ohne Mythen

In Gesellschaften mit ausländischem Kapital wird zunehmend ein ausländischer Geschäftsführer in die Geschäftsführung einer polnischen GmbH berufen. Teilweise lebt er in Polen, teilweise reist er nur zu Geschäftsführersitzungen an, und manchmal führt er die Gesellschaft vollständig aus dem Ausland. Mit solchen Strukturen entstehen jedoch Fragen, die – auch wenn sie auf den ersten Blick administrativ erscheinen – erhebliche steuerliche Konsequenzen haben können.

Eine davon betrifft die Anmeldung (Meldepflicht) in Polen.

Zudem ist zu beachten, dass wenn die Geschäftsführung einer polnischen Gesellschaft ihre Tätigkeiten tatsächlich aus dem Ausland ausübt, dies zur Verlagerung der steuerlichen Ansässigkeit der Gesellschaft ins Ausland führen kann.

Muss ein Geschäftsführer in Polen gemeldet sein?

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist die Antwort einfach: nein. Ein Geschäftsführer muss weder in Polen gemeldet sein noch dort wohnen. Für die wirksame Ausübung der Funktion genügt seine Bestellung.

In der Praxis ziehen einige Gesellschaften jedoch eine sogenannte zweite Anmeldung in Betracht – aus organisatorischen Gründen, im Zusammenhang mit Bankbeziehungen oder aus formalen Erwägungen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Anmeldung zwar eine administrative Kategorie ist, aber als ein Indiz für eine stärkere Verbindung der betreffenden Person zu Polen gewertet werden kann.

Und damit gelangen wir unmittelbar zur Frage der steuerlichen Ansässigkeit.

Steuerliche Ansässigkeit – der entscheidende Faktor

Entscheidend ist nicht die Anmeldung, sondern die steuerliche Ansässigkeit. Hat eine Person ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Polen oder hält sie sich dort einen wesentlichen Teil des Jahres auf, kann sie als in Polen steuerlich ansässig gelten.

In diesem Fall unterliegt sie in Polen der Besteuerung ihres weltweiten Einkommens – also auch der im Ausland erzielten Einkünfte.

Für international tätige Manager bedeutet dies ein potenzielles Risiko der Doppelbesteuerung. Zwar sehen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Schutzmechanismen vor, deren Anwendung erfordert jedoch stets eine individuelle Analyse. In der Praxis sind nicht nur formale Kriterien entscheidend, sondern vor allem, wo tatsächlich Entscheidungen getroffen werden und wo die berufliche Tätigkeit konzentriert ist.

Vergütung des Geschäftsführers und Pflichten der Gesellschaft

Von Bedeutung ist auch die Form der Vergütung des Geschäftsführers. Unterschiedliche steuerliche Folgen ergeben sich je nach Vergütung aus der Bestellung, einem Arbeitsvertrag oder einem Managementvertrag.

Insbesondere bei ausländischen Geschäftsführern ist zu klären, ob die Vergütung in Polen zu versteuern ist (insbesondere wenn sich dort der Lebensmittelpunkt befindet) und ob die Gesellschaft als Steuerschuldner entsprechende Pflichten trifft.

Für die Gesellschaft bedeutet dies, dass besondere Sorgfalt erforderlich ist. Eine fehlerhafte Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit oder des Besteuerungsortes kann zu Steuerrückständen und Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden führen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Entscheidungen über Wohnsitz, Anmeldung oder Vergütungsmodelle sollten nicht ausschließlich aus organisatorischen Gründen getroffen werden. Jede dieser Entscheidungen kann sich auf den steuerlichen Status des Geschäftsführers sowie auf die Pflichten der Gesellschaft auswirken.

Im Falle eines ausländischen Geschäftsführers ist daher entscheidend, nicht ob eine Anmeldung in Polen vorliegt, sondern wo sich tatsächlich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet und wie seine Vergütung strukturiert ist. Diese Faktoren bestimmen die tatsächlichen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen – sowohl für ihn als auch für die Gesellschaft.

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Aktuelles
24.09.2026

„Zeit für transparentes HR“ – die 6. Ausgabe der Konferenz „Praktycy dla HR“ findet am 19. November 2026 statt

Am 19. November 2026 findet die 6. Ausgabe der landesweiten Online-Konferenz „Praktycy dla HR“ statt, die von der Kanzlei VON ZANTHIER & DACHOWSKI organisiert wird. Die diesjährige Veranstaltung steht unter dem Motto „Zeit für transparentes HR“ und widmet sich der Entgelttransparenz, Mobbing und Diskriminierung sowie den praktischen Herausforderungen, vor denen Arbeitgeber, Führungskräfte und HR-Teams stehen.

Beitrag lesen
Aktuelles, Investitionen in erneuerbare Energien
23.09.2026

Netzanschluss erneuerbarer Energieanlagen nach der Novellierung des Energierechts – wie die neuen Vorschriften Netzanschlusskapazitäten freisetzen sollen

Die Novelle des Energierechts ändert die Regeln für den Anschluss von Anlagen aus erneuerbaren Energien an das Stromnetz und erhöht die Verantwortung der Investoren für den tatsächlichen Projektfortschritt. Kürzere Fristen, verpflichtende Sicherheiten und flexible Anschlussmodelle sollen verhindern, dass Anschlusskapazitäten durch sogenannte „Zombie-Projekte“ blockiert werden, und die Nutzung der bestehenden Infrastruktur verbessern.

Beitrag lesen
Aktuelles, VAT Compliance
14.09.2026

Umsatzsteuer in Polen - Pflichten, Registrierungen, Fehler vermeiden

Wer geschäftlich in Polen tätig ist, muss sich mit der Umsatzsteuer in Polen (polnisch: Podatek od towarów i usług, kurz VAT) auseinandersetzen. Ob deutsche Unternehmen Waren nach Polen liefern, Dienstleistungen erbringen oder eine Niederlassung betreiben: Eine korrekte VAT-Registrierung und laufende VAT-Compliance sind unerlässlich, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Beitrag lesen