Ihr Erfolg ist unser Ziel

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Archiv Aktuelles

DATEV Digitale Kanzlei 2020

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir von <span style="box-sizing: inherit; margin: 0px; padding: 0px; font-size: 14px; vertical-align: baseline; background: rgb(255, 255, 255); text-decoration: none; font-weight: 600; border: 0px; color: rgb(102, 94, 208); line-height: inherit !important; touch-action: manipulation; position: relative; font-family: -apple-system, system-ui, BlinkMacSystemFont, "Segoe UI", Roboto, "Helvetica Neue", "Fira Sans", Ubuntu, Oxygen, "Oxygen Sans", Cantarell, "Droid Sans", "Apple Color Emoji", "Segoe UI Emoji", "Segoe UI Symbol", "Lucida Grande", Helvetica, Arial, sans-serif; font-style: normal; font-variant-ligatures: normal; font-variant-caps: normal; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px; -webkit-text-stroke-width: 0px; ">DATEV eG</span>, einem der führenden Vertreter der IT- und Anwendungssoftwarebranche für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwaltskanzleien, für den hohen Grad der Digitalisierung und Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie des laufenden Betriebs- und des Kundendienstes mit dem Titel Digitale Kanzlei 2020 ausgezeichnet wurden. Wir sind stolz auf den Titel, danken und gratulieren dem gesamten Team von VON ZANTHIER & SCHULZ.
Die 1996 gegründete DATEV ist einer der führenden Vertreter der IT-Branche in Europa und spezialisiert sich auf professionelle IT-Dienstleistungen für die Bereiche wie Rechnungswesen, Mitarbeiterführung, Betriebswirtschaft und Steuern.

VAT-Abrechnung in Polen nach den neuen Regeln, ohne die Finanzmittel einzufrieren

Ab dem 1. Juli 2020 kann die Einfuhrumsatzsteuer in Polen direkt in der Umsatzsteuervoranmeldung abgerechnet werden. Zuvor war hierfür eine Sondergenehmigung erforderlich. Ziel der Novelle ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der polnischen Häfen, die bisher den Kampf um den Kunden u.a. mit deutschen und niederländischen Häfen verloren haben. In diesen Ländern ist die Möglichkeit der bargeldlosen Abrechnung von Einfuhrumsatzsteuer für alle Steuerzahler seit langem vorgesehen. Die neuen Regeln für die Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer werden es ermöglichen, ein Einfrieren von Geldern zu vermeiden, und sich positiv auf die finanzielle Liquidität von Unternehmen auswirken.

Frühere Regelungen beeinträchtigten die Wettbewerbsfähigkeit polnischer Unternehmen

Bislang sollte die fällige Einfuhrumsatzsteuer in Polen im Prinzip innerhalb von 10 Tagen nach der Zollabfertigung bezahlt werden. Steuerzahler könnten dann die bezahlte Steuer in der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung abziehen, wodurch die Geldmitteln des Unternehmers für etwa 90 Tage eingefroren wurden. Deswegen entschieden sich Steuerzahler häufig dafür, einen Importvorgang in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen und anschließend die innergemeinschaftliche Warenverlagerung abzuwickeln.

Gegenwärtig kann jeder aktive Umsatzsteuerpflichtige die frühere Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer umgehen und sie direkt in einer einzigen Umsatzsteuervoranmeldung abrechnen.

In der Praxis bedeutet dies eine Möglichkeit, ein vorübergehendes Einfrieren des an das Zollamt gezahlten Einfuhrumsatzsteuerbetrags zu vermeiden, was die Einfuhr von Waren nach Polen vorteilhafter macht.

Welche formelle Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Eine solche Lösung wird für Steuerzahler zur Verfügung stehen, die Zollerklärungen über einen direkten oder indirekten Vertreter abgeben. Die Unternehmer müssen eine geeignete und aktuelle (nicht älter als 6 Monate) Bescheinigung über keine Rückstände bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie eine Bestätigung der Registrierung als aktiver Umsatzsteuerzahler haben. Zur Erleichterung können die erforderlichen Bescheinigungen auch durch eine schriftliche Erklärung des Steuerzahlers mit dem entsprechenden Inhalt ersetzt werden.

Die neuen Regelungen sehen keine besonderen Anforderungen für ausländische Mehrwertsteuerpflichtige vor, die in Polen nur für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind und z.B. keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Unserer Meinung nach wird es in einem solchen Fall ausreichen, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Dies wird jedoch letztlich von der zuständigen Behörde beurteilt.

Die Unterlagen sind dem zuständigen Leiter des Zollamtes vorzulegen, das für den Wohnsitz oder Sitz des Steuerpflichtigen zuständig ist. Für Steuerzahler, die keinen Wohnsitz oder Sitz in Polen haben, ist der Leiter des Niederschlesischen Zollamtes in Wrocław zuständig.

Der Steuerzahler ist auch verpflichtet, dem zuständigen Leiter des Zollamtes innerhalb von 4 Monaten nach dem Monat, in dem die Zollerklärung angenommen wurde, Dokumente vorzulegen, die die Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer bestätigen. Diese Verpflichtung wird jedoch nach dem 1. Oktober 2020 aufgehoben.

Wann profitieren Unternehmen von der Erleichterung der Umsatzsteuerabrechnung?

Die Vorschriften regeln nicht direkt den Zeitpunkt, ab dem die Vereinfachung angewendet werden kann. Es scheint, dass dies im nächsten Abrechnungszeitraum nach Erfüllung der formalen Bedingungen möglich sein wird. In diesem Zusammenhang müssen die Steuerzahler daran denken, die entsprechenden Unterlagen dem zuständigen Leiter Zollamtes vorzulegen. Fehler in diesem Fall führen dazu, dass die Erleichterungen nicht genutzt werden können.

Falls Sie die eingeführte Vereinfachung anwenden mochten oder haben Sie weitere Frage dazu, wenden Sie sich bitte an unsere Umsatzsteuerspezialisten. Unsere Kanzlei hilft Ihnen bei der ordnungsgemäßen Anmeldung, der korrekten Abrechnung der Steuer sowie bei der rechtzeitigen Einreichung der Unterlagen beim zuständigen Amt.

Artikel von Jan Muszyński im "Jahrbuch des Öffentlichen Rechts"

Wir empfehlen Ihnen den lesenswerten Artikel "Comparative legal argument in the Polish discussion on changes in the judiciary", der im renommierten Jahrbuch des Öffentlichen Rechts. Der Autor der Publikation ist Jan Muszyński, Jurist aus unserer Kanzlei. Der Artikel befasst sich mit dem Missbrauch und der Instrumentalisierung des Vergleichs der Änderungen im Gerichtswesen in Polen mit den Lösungen westlicher Länder, insbesondere Deutschlands.

VON ZANTHIER & SCHULZ Poznań ISO 9001:2015 zertifiziert

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir im Bereich der Rechtsberatung erneut ein Zertifikat erhalten haben, das die Einführung der Qualität und das Qualitätsmanagement gemäß den Anforderungen der ISO 9001:2015 bestätigt. Das von der TÜV SÜD Management Service GmbH ausgestellte Zertifikat ist bis zum 26. Juli 2023 gültig. Wir danken dem gesamten Team von VON ZANTHIER & SCHULZ Poznań für ihr Engagement und ihre Professionalität.

SARS-CoV-2 und Verrechnungspreise

Im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie sehen sich viele Unternehmen mit Problemen wie verminderte Einnahmen, Produktionsausfälle, Verzögerungen bei der Lieferung von Materialien und Rohstoffen, Insolvenz von Auftragnehmern usw. konfrontiert.

In der Praxis kann dies zu Situationen führen, in denen die Lieferkette bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen aufgrund der vorübergehenden Schließung des Werks, des Personalmangels, der Notwendigkeit einer längeren Lagerung von Waren aufgrund mangelnder Transportkapazität usw. neu organisiert werden muss.

Diese Aspekte können einen erheblichen Einfluss auf die Verrechnungspreise haben, die bei Abrechnungen mit verbundenen Unternehmen vereinbart werden, z.B. durch Änderung der Verteilung von Funktionen, Aktiva und Risiken zwischen den verschiedenen Parteien einer Transaktion. Darüber hinaus können Änderungen in der Methode der Abrechnung zwischen verbundenen Parteien, Verlängerungen von Zahlungsfristen, Verteilung von Ratenzahlungen usw. wiederum eine Überprüfung erfordern, ob die angewandte Methode und Berechnungsmethode den Marktbedingungen (sog. arm’s length principle) entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass:

- in bestimmten Fällen ist es wichtig, bereits während des Jahres Marktpreise anzuwenden,
- signifikante Änderungen in Handels- oder Finanzbeziehungen als Umstrukturierung behandelt werden können, die unter die Verrechnungspreisvorschriften fallen

empfehlen wir Ihnen, Ihre Transaktionen aus der Perspektive der Verrechnungspreise zu analysieren.

Neuer Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Verschiebung der Quellensteuer

Am 23. April 2020 wurde auf den Seiten des Gesetzgebungszentrums der Regierung ein Verordnungsentwurf des Finanzministers zur Änderung der Verordnung über den Ausschluss oder die Einschränkung der Anwendung von Artikel 26 Absatz 2e des Körperschaftsteuergesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine weitere, bereits vierte Verschiebung des Inkrafttretens des neuen Quellensteuererhebungsmechanismus vor, diesmal auf den 31. Dezember 2020.

Im Fall, wenn der ausgezahlte Betrag zugunsten desselben Steuerpflichtigen (d.h. desselben ausländischen Unternehmens) im Laufe des Steuerjahres den Betrag von 2.000.000,00 PLN überschreitet, wird der Steuerentrichtungspflichtige grundsätzlich in erster Reihe dazu verpflichtet sein, bei Überschuss über 2.000.000,00 PLN die Quellensteuer ohne Befreiung nach dem nicht ermäßigten polnischen Quellensteuersatz (grundsätzlich 19% oder 20%) einzubehalten und an das polnische Finanzamt abzuführen. Erst nach der Prüfung durch die Steuerbehörde, ob die Voraussetzungen für die Quellensteuerbefreiung oder für die Anwendung eines ermäßigten Quellensteuersatzes erfüllt sind, erfolgt die Erstattung der abgeführten Quellensteuer.

Die Verschiebung des Datums des Inkrafttretens des neuen Quellensteuererhebungsmechanismus wurde mit der Ankündigung einer Epidemie auf dem Gebiet der Republik Polen im Zusammenhang mit der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und der Notwendigkeit begründet, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Quellensteuererhebung für Unternehmer zu begrenzen, sowie mit der Notwendigkeit, eine angemessene Effizienz der Steuerverwaltung zu gewährleisten. Da es keine Möglichkeit gibt, den Zeitpunkt der Aufhebung des Zustands der Epidemie und der Milderung der Auswirkungen dieses Zustands für die Unternehmer genau zu bestimmen, wurde vorgeschlagen, das Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur Erhebung der Quellensteuer bis zum 31. Dezember 2020 zu verschieben.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der veröffentlichte Entwurf im Wesentlichen durch den Anwendungsbereich anderer Regelungen als Artikel 26 Absatz 2e des Gesetzes unberührt bleibt, z.B. die Verpflichtung zur Anwendung der Aufbewahrung der Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung eines niedrigeren Satzes oder die Einstufung des Zahlungsempfängers als beneficial owner.

Wie können die Verpflichtungen, die sich aus der Auferlegung eines Mandats für Umsatzsteuer-Unregelmäßigkeiten in Polen ergeben, schnell erfüllt werden?

Sind Sie mit einem Mandat in Polen für Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung der Umsatzsteuer bestraft worden? Selbst wenn Sie diese Geldbuße akzeptieren, kann das Versäumnis, die notwendigen Formalitäten rechtzeitig zu erledigen, Sie weiteren Problemen aussetzen.

Wenn Sie ein registrierter polnischer Umsatzsteuerpflichtiger sind und Briefe vom polnischen Finanzamt erhalten, dann sollten Sie zwecks der Vermeidung der Sanktionen innerhalb der in dem Brief angegebenen Frist antworten. Die Kommunikation mit dem polnischen Finanzamt erfolgt auf Polnisch, daher verstehen wir, dass dies für ausländische Subjekte Schwierigkeiten verursachen kann. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Bußgeldverfahrens gehört nicht nur die Zahlung eines Bußgeldes, sondern auch das Ausfüllen einer entsprechenden Dokumentation. Darüber hinaus entbindet die Verhängung einer Geldbuße den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu einer korrekten Abrechnung nicht.

Wir können Sie in dieser Angelegenheit unterstützen. Schicken Sie uns einen Scan des vom Finanzamt erhaltenen Briefes und wir erledigen den Rest.

Wie kann man vergangene Perioden gegenüber den polnischen Steuerbehörden im Hinblick auf die Umsatzsteuer korrekt abrechnen?

Verkaufen Sie Waren oder Dienstleistungen in Polen und haben sich noch nicht für die Umsatzsteuer in Polen registriert? Oder vielleicht kaufen Sie in Polen ein und haben die Umsatzsteuersteuer nicht abgezogen? Zögern Sie nicht!

Ein Unternehmen, das in Polen eine umsatzsteuerbare Tätigkeit ausübt, sollte dies im Voraus melden. Das Versäumnis, eine solche Meldung rechtzeitig vorzunehmen, entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht, Steuererklärungen einzureichen und die Umsatzsteuer abzurechnen.

Wir unterstützen die Unternehmer unter anderem vor Ort:
- Registrierung für Umsatzsteuerzwecke in Polen mit der Möglichkeit, fehlende Dokumente für vergangene Zeiträume nachzureichen;
- Vorbereitung und Einreichung von überfälligen Steuererklärungen;
- Überprüfung der Möglichkeit der Rückforderung der noch nicht abgezogenen Umsatzsteuer;
- Berechnung der überfälligen Umsatzsteuer mit Zinsen;
- Bestimmung der Auswirkungen einer fehlenden rechtzeitigen Registrierung auf Unternehmen;
- Analyse der Möglichkeit, Sanktionen wegen nicht rechtzeitiger Registrierung zu vermeiden.

Um die Umsatzsteuer korrekt abrechnen zu können, benötigen wir bestimmte Dokumente (z.B. einen Registerauszug oder eine Bescheinigung mit einer zugewiesenen Steuernummer im Ausland) und Informationen über die getätigten Geschäfte. Im Zweifelsfall rufen Sie an oder schreiben Sie.

Mitwirkungsvertrag

Die Steuerpflichtigen, die die größte Ökonomische Bedeutung für den Staatshaushalt in Polen haben (Einkommen mindestens 50 Mio. EUR), werden ab Juli 2020 die Möglichkeit haben, einen Mitwirkungsvertrag mit dem Chef der Nationalen Finanzverwaltung abzuschließen. Der Abschluss eines Mitwirkungsvertrages sollte vor allem das beiderseitige Vertrauen und die Klarheit der durch den Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit versichern. Der Abschluss des Mitwirkungsvertrages sollte auf den Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen und muss durch eine Vorabprüfung vorangegangen werden. Nach Abschluss des Mitwirkungsvertrages werden die Kontrollaudits durgeführt, um die Richtigkeit der Erfüllung von Steuerpflichten zu prüfen.

Der Abschluss des Mitwirkungsvertrages sollte eine Gelegenheit darstellen, das Steuerrisiko eines Unternehmens zu minimieren. Zunächst sollte dieser Vertrag eine konstruktive und auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Beziehung ermöglichen.

Für Fragen diesbezüglich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir sind vom Magazin FOCUS Special ausgezeichnet worden!

Wir haben den prestigeträchtigen Titel " Top Steuerberaterkanzlei " auf dem Gebiet der internationalen Steuerberatung erhalten. Das ist für uns sehr wertvoll, denn Profis empfehlen Profis in diesem Ranking. Dank der Meinungen von Steuerberatern haben wir diesen Titel in den Jahren 2014, 2016, 2017, 2018, 2019 und im laufenden Jahr erhalten.

Außerdem wurden wir von der Brandeins GmbH, dem Institut für Marktforschung in Hamburg, in Kategorien wie Verwaltung, betriebswirtschaftliche Beratung, Wirtschaftsprüfung und internationale Steuerberatung ausgezeichnet.

Wir sind sehr stolz auf unser Team. Vielen Dank für die Wertschätzung unserer Arbeit!

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